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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
31. Heft.1951
Seite: 3
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nach altem deutschen Recht dem Könige allein vorbehalten. Es war
Königsrecht oder Regal, ein Bestandteil des Königlichen Hoheitsrechtes
über Gewässer, Brücken und Stege, Straßen und Wege,
Märkte zu halten, Zoll zu erheben und Münzen zu schlagen. Mit der
Belehnung wurden solche Rechte oder Ausflüsse davon an Fürsten,
Adel, Klöster und Städte verliehen, wenn sie der König nicht selbst
ausüben oder durch Beauftragte ausüben lassen wollte. Die Genehmigung
zum Bau und Betrieb der Papiermühle konnte also erstmals
durch den Landvogt erteilt und vom Rate der Reichsstadt ausgeübt
oder vergeben worden sein. So sind auch die Nachbarorte,
die ehemaligen Reichsstädte Zell am Harmersbach und Offenburg,
gleicherweise wie Gengenbach im Besitze von Papiermühlen gewesen
. Es war ein Zeichen wirtschaftlichen Aufblühens und geistiger
Entwicklung für ein Gemeinwesen wie für ein Territorium, es bildete
gleichsam einen Ehrenpunkt, eine Papiermühle zu haben. Nahezu
sämtliche Kaiserlichen Freien Reichsstädte im alten tausendjährigen
Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation, es waren zweiundsechzig
an der Zahl, haben mindestens eine, oft sogar bei ausgedehnterem
Hoheitsgebiet, eine ganze Anzahl von Papiermühlen besessen.
Ausnahmen bildeten allein die kleinen Reichsstädtegemeinwesen
Buchau am Federsee und Leutkirch auf der Heide.

Wie die meisten Reichsstädte neben und gegen die in ihren Mauern
bestandenen geistlichen Gewalten sich entwickelt, durchgesetzt und
die Reichsunmittelbarkeit errungen haben, so hat auch Gengenbach
im Schutze seiner Befestigung die in früheste christliche Zeiten zurückreichende
Benediktinerabtei in friedlichem Zusammenleben beherbergt
. Die Papiermühle kann daher ebenso auf gleicher Rechtsgrundlage
auf abteilichem Grund und Boden durch das Kloster selbst
angelegt oder von ihm vergeben worden sein. Wenn einmal die
durch die Mediatisierung der Reichsstadt und durch die Säkularisation
der Reichsabtei Gengenbach an Baden durch den Reichsdeputationshauptschluß
von 1803 abgetretenen Archive für eine Geschichte
der Stadt und des Stiftes durchgearbeitet werden, wird sich
auch von selbst die Frage nach der Gründung der Papiermühle beantworten
lassen.

Hier mag nur darauf hingewiesen werden, daß die ältesten Erzeugnisse
der Papiermühle Gengenbach im Wasserzeichen das Stadtwappen
aufweisen und daß dieses in einfacher oder reicherer Form
auch im Laufe der Jahrhunderte bis zum Übergang zur Papiermaschine
ständig geführt worden ist. Das Klosterwappen als Wasserzeichen
ist bisher nicht ermittelt oder erkannt worden.

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