Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., H 519,m
Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
31. Heft.1951
Seite: 19
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tung mußte es wirken, wenn beim Aufschlagen gleich auf dem ersten
Blatt des ersten Bandes der erste, nur ein paar Zeilen große und am
Rand unvollständige Eintrag vielseitigen Aufschluß geben konnte.
Der Eintrag lautet:

„Uff Mentag vor Oswaldi Regis Anno XXIII (hat Hans) Wild von
Straßburg begert, in Hans Grappen (. . .) alt Bappyrmülin und Ir Zu-
gehörd lut seiner (Verschreibung) für Zeins und Houptgut eingesezt
zu werden." Der Tag des Kirchenheiligen Oswald ist der 5. August
und der Montag vor Oswaldi im Jahre 1523 war der 3. August. Aus
diesem und späteren Einträgen von 1528 und 1529 erfahren wir den
ersten Namen eines Gengenbacher Papiermüllers. Es ist Hans
G r a p p. Der Name kommt in meiner gegen zehntausend Papierer-
namen enthaltenden Papiererkartei anderweit nicht vor. Seine Papiermühle
zu Gengenbach wird als alte Papiermühle bezeichnet. Wie
lange muß sie bestanden haben, um alt genannt werden zu können?
Immerhin waren seit der ältesten Verwendung eines Gengenbacher
Papiers im Jahre 1486 nahezu vier Jahrzehnte vergangen. Bei einem
Fachwerkbau der damaligen Zeit, wie ihn uns der Holzschnitt von
Hans Wohlgemut in Schedels Weltchronik von 1493 über die Stromer-
sche Papiermühle vor den Toren von Nürnberg anschaulich macht,
in welchem die das ganze Haus erschütternden Stampfwerke Tag
und Nacht hindurch laufen, mögen vier oder fünf Jahrzehnte wohl
schon ausreichen, ein Gebäude alt werden zu lassen. Dazu kommt,
daß der Besitzer, der sein Anwesen mit Zubehör an seinen Gläubiger
wegen nicht bezahlten Hauptgutes und rückständiger Zinsen nach
Pfandrecht abtreten muß, auf die Erhaltung oder Erneuerung des
Bauwesens auch nicht viel wird haben verwenden können oder wollen
. Wie lange Hans Grapp auf der Mühle tätig war, wissen wir
nicht, ebensowenig, ob er Vorgänger gehabt hat. Ob das Wasserzeichen
einer hohen Krone im ersten Protokollband von 1523, ohne
kennzeichnendes Beizeichen, von ihm gefertigt ist, muß unentschieden
bleiben.

Vom Rate wird 1525 ein Papiermacher Hans Ritter als Bürger
angenommen, ohne daß wir Näheres über ihn erfahren. In der Rechnung
wird samstags post purificationem Mariae seine Zahlung
5 Schilling Bürgerrecht nachgewiesen.

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