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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
31. Heft.1951
Seite: 26
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1951/0034
halten auf Antrag Abschriften des Urteils. Eintrag Montag nach
Assumptionis Mariae Bl. 29b, 18. August. Zwischen Balthasar Beck,
Bürger und Buchdrucker zu Straßburg, und Anthoni Langenbach soll
Abschrift eines vorgelegten Zettels erteilt und sämtlichen Frönern
und Pfändern zum nächsten Gerichtstag verkündet werden. Beck
trat zugleich als Anwalt des Alt Ammanns Mathis Giger zu Straßburg
auf: Es wird ihm zugelassen, den Stab zu brauchen. Die Kundschaft
Langenbachs soll laut Compaßbriefs schriftlich verfaßt werden.
Eintrag Montag nach Crispini Bl. 33b. 27. Oktober. Balthasar Heim
von Kaufbeuren wird mit einer Forderung gegen Jerg Papierers seil.
Gut abgewiesen.

Vom Meister Wendel, der gegen die Fröner von neuem klagte,
wird Erklärung verlangt, ob der Abt davon abstehe, die Papiermühle
an sich zu ziehen und allein auf die versessenen Zinsen klage, oder
ob er bei seiner ersten Klage verbleiben wolle.

Bl. 34. Balthasar Beck soll mit den Beklagten gütlich abrechnen.

Herr Mathias Giger mag nach Belieben den Stab gebrauchen.
Bl. 34b. In der Sache Meister Wenndels wird erkannt auf Verlesung
der Hauptverschreibung und Kerfzettels, daß die Zwölf den
Abt bei seinem Insitz in der Papiermühle, in die er zu Recht eingesetzt
worden ist, bleiben lassen.

Alles, was aus Verkäufen erlöst worden ist oder fürohin erlöst
werden wird, muß beim Rate der Stadt zu getreuen Händen hinterlegt
werden. Davon sollen vor allen Dingen diejenigen bezahlt werden
, die von Rats wegen zu Unterhaltung der Papiermühle, damit
die im Gang bleib, Darstreckung und Fürsetzung an Geld, an Frucht
oder andern Ausgaben geleistet haben. Die Boten und Unterkäufer
sollen ihre Belohnung daraus ebenfalls erhalten und die heurigen
Zinse davon ausgerichtet werden.

Michel Beck wird gleicherweise auferlegt nach Verlesung einer
Verschreibung, daß er still stehen soll, bis ausfindig gemacht ist, ob
der Herr von Straßburg oder wer sonst die älteste Verschreibung
besitze.

Bl. 35. Dem Meister Lienhart, dem Nestler und Bürger zu Straßburg,
wird zugelassen, nach Recht und Brauch der Stadt Gengenbach den
Stab zu gebrauchen. Bl. 35b. Hans Hefelin als Kläger wird auferlegt,
nachzuweisen, daß ihm Jerg Papierer den Hauszins schuldig geblieben
und dieser noch nicht überjähret sei.

Diepold Jourer und Hans Ellinn sollen ihre Klage beruhen lassen,
da das Papier in Jerg Papierers Schuld gegeben worden sei. Eintrag
Mittwoch post Simonis und Judae Bl. 36, 29. Oktober. Zwischen

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