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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
31. Heft.1951
Seite: 78
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ein Einwohner durch ungebührliches Verhalten die Aufmerksamkeit
auf sich lenkte, wurde er „g e f i 1 z t", d. h. er mußte vor dem Rat
erscheinen, der ihm eine amtliche Rüge erteilte. Diese war in früheren
Zeiten mit Stockhieben begleitet. So z. B. wurden am 2. Juni 1606
drei Bürger, die den Sträfling Kaspar Gustenhover auf dem Kähner-
turm hüten sollten, sich durch ungebührliches Benehmen aber strafbar
machten, mit Rücksicht auf ihre Armut „aus Gnad mit einem
gueten Filzmanteil abgefertigt und erlassen". Einer Witwe wurde
wegen ihres „liederlichen Haushaltens und verdächtigen Wandels
ein gueter Filtzen vorgelesen". Hauptsächlich für „trutzige Reden",
Zechen, übles Haushalten und Ausbleiben vor Gericht wurden solche
Rügen erteilt.

Beliebt war die Verhängung von Geldstrafen, weil sie für
die Stadt eine willkommene Einnahmequelle bedeuteten. Die Geldbuße
wurde hauptsächlich ausgesprochen bei Vergehen gegen die
unzähligen Ratsverordnungen und Zunftsatzungen; aber auch bei
schweren Delikten, wie Schlaghändel, Beleidigung, Unzucht und
Ehebruch, wurde auf eine Geldbuße erkannt. Besonders der bemittelte
Sträfling konnte an Stelle einer Lebens-, Leibes-, Freiheitsoder
Ehrenstrafe sein Verbrechen mit einer Geldbuße wieder gutmachen
. Einfacher Ehebruch wurde mit 25 Pfund Pfennig, im Wiederholungsfalle
mit 50 Pfund, „hochsträfliche Opposition" mit 100 Pfund
Pfennig geahndet. Peinlich wirkte sich die Geldstrafe aus, wenn der
Verurteilte sie „bei Sonnenschein" oder „vor Sonnenuntergang" erlegen
mußte. Auch Verstöße gegen die Kirchengebote wurden mit
Geldstrafen geahndet. Hans Konrad Asimus wurde 1661 mit 2 Pfund
Pfennig „gefrevelt", weil er in Ichenheim an einem Fasttag Fleisch
gegessen hat. Hin und wieder wurden statt der Geldbuße Wachs
oder öl für die Kirchenlampen entrichtet. 1662 muß Hans Jakob
Bihler wegen öfteren Fluchens, Schwörens und Gotteslästerung
4 Maß öl in die Pfarrkirche geben, und der Bäcker Baltasar Bähr
gibt 3 Pfund Pfennig und 1 Maß öl in die Kirche, weil er das Brot
„zu leicht" gebacken hat.

Fast ebenso häufig wie die Geldstrafe ist die Turmhaft. Sie
wurde ausgesprochen bei groben Pflichtverletzungen, Völlerei, Beleidigung
der Ratsmitglieder und städtischen Beamten und Gotteslästerung
. Sie wurde besonders verhängt, wenn der Angeklagte
keine Geldstrafe erlegen konnte. Sehr oft kam sie vor in Verbindung
mit der Geldbuße. Verbüßt wurde sie auf einem der Stadttürme,
meist dem Kittelturm. Eine Verschärfung bedeutete es, wenn dem
Häftling als Nahrung nur Wasser und Brot gereicht wurde.

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