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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
31. Heft.1951
Seite: 81
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kannt, alsdann der Stadt verwiesen". Roßbuben wurde bei Strafe der
Trill verboten, sich nachts vor der Stadtmauer aufzuhalten. Einige
Burschen wurden „in den Trillis gesetzt", weil sie nächtlicherweile
dem Lohnherrn „etliche Wällen Schindlen" in die Kinzig geworfen
hatten. An anderer Stelle wird berichtet, daß Burschen wegen Ruhestörung
in das „Narrenhäusel" gesetzt werden.

Zu den Ehrenstrafen gehörte auch das Waffen- und Gesellschaftsverbot
; denn jeder Bürger trug die blanke Waffe an
der Seite zur Zierde wie zur Verteidigung. Das Verbot des Waffentragens
wurde bei Gewalttätigkeitsdelikten, wie Aufruhr und Raub,
ausgesprochen. Mit dem Waffenverbot war meist der Besuch der
Wirtshäuser und Zunftstuben, überhaupt „jeder ehrlichen Gesellschaft
", untersagt. Diebold Michel hatte einem Handwerksgesellen
auf der Straße den Hut geraubt. Nach acht Tagen Turmstrafe beschloß
der Rat, daß „ein Urphed angestelt" und dem Sträfling „uff
weytere begnadigung alle Wirtshäuser allhie verboten und alle ge-
wehr, wie die Namen haben oder erdacht werden mögen, nider-
gelegt sein sollen; und falls er uff solches schwören wirdt, soll er
der gefencknus entledigt werden". Romanns Göppert mußte wegen
„außgossener Injurien uff einen Ersahmen Rat zu wohlverdienter
Strafe nach Htägiger Turmstrafe 25 Pfund Pfennig erlegen". Dieser
Ratsbeschluß wurde in den Wirtshäusern angeschlagen. Dem Delinquenten
wurden die Zunftstuben und Gesellschaften verboten und
„die Wehr niedergelegt". Die Witwe des Hans Bätz verwirkte durch
die Lästerung der heiligen Maria Magdalena das Bürgerrecht.

Um die Verwerflichkeit eines begangenen Verbrechens zu kennzeichnen
, sprach der Rat hin und wieder die Strafe der Kirchenbuße
aus, so z.B. am 7. August 1606. Da soll Hans Mößner jung
wegen begangenen Ehebruchs „zu einer öffentlichen und geistlichen
bueß drey Sonntag ein brennende Kertz und Lasterstein umb die
Kirche tragen, undt das Ambt auß, vohr dem Althar knien, auch die
Gesellschaften, Zunftstuben, Wirtshäuser und das Wehrtragen vermeiden
". Im Zusammenhang mit der öffentlichen Kirchenbuße stehen
die Wallfahrten. Hans Jerg Crafft hatte in der Notwehr einen
Soldaten totgeschlagen. Er büßte seine Tat mit 25 Pfund Pfennig;
ferner wurde ihm zur Pflicht gemacht, „zwecks seiner Sünden Ab-
sühnung ein Walfahrt nach unserer lieben Frauen zu Einsydlen zu
thun und seiner Verrichtung Urkhundt zu pringen". Im März 1659
scherzten Johann Schiltecker und Hans Zarewick „in wehrendem
Trunkh" miteinander. Dabei stach Schiltecker seinen Zechbruder
mit dem Messer und verletzte ihn lebensgefährlich. Durch diese Tat

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