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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
31. Heft.1951
Seite: 86
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Das Jagd-, Fischerei- und Waidrecht
im Herrschaftsgebiet Triberg

Von K. Lienhard

Durch die vielen Verpfändungen der Herrschaft Triberg, durch
die vielen Brände und die Willkürherrschaft der einzelnen Obervögte
waren nach einer Beschwerde der Herrschaftsuntertanen die
früheren brieflichen Gerechtigkeiten in einem großen Teil zu Ungunsten
der Einwohner des Herrschaftsgebiets geändert worden.
Gegen diese Veränderungen setzten sich die Untertanen jahrelang
zur Wehr, erreichten aber im Grunde genommen nur sehr wenig,
wie aus dem Urbar und Entscheidungen des Gerichts von Ensißheim
hervorgeht.

a) Jagdrecht

Das Jagdrecht im Herrschaftsgebiet stand allein dem Herrn bzw.
dem Herrschaftsinhaber zu. Die Untertanen machten jedoch in
mehreren Beschwerden geltend, daß das Recht der Untertanen,
einige Wildarten, Hirsche und Rehe ausgenommen, jagen zu dürfen,
durch verschiedene neue „Gebote", welche dem alten Herkommen
nicht entsprechen würden, geschmälert worden sei. Aus der Entscheidung
des Gerichts von Ensißheim im Jahre 1517 geht hervor,
welche Wildarten vorkamen, welches Wild sie jagen durften und
welche Beschränkungen ihnen auferlegt waren.

Die Untertanen machten in einer Beschwerde zunächst geltend,

„daß wider der herrschaft, der statt Treyberg und gemeinde freyheit recht und
alt herkhommen were, daß man fünft stückh wildbrett mit namen hirsch,
hinden, reher, hasen und rebhüener freyen solt, sonst möcht der gemein man
zu beschürmung irer früchten und wayden alle anderen gewilde, es wehren
baren, Schwein oder andere, fahen (fangen), und wan sie dann ein baren
füengent, so solten sie dem obervogt zue Treyberg in das schloß den rechten
forderen lauff mit dem dazen überantworten für die herrschaft recht, und so
sie ein schwein füengend, solt man die Ohren hinter sich auf den ruckhen
streckhen, und soweit die ohren reichen möchten alß fehr, solt man den halß
hinter den ohren abhauwen und den auch gehn hoff dem obervogt antwurten
für die herrschafft recht und daß übrig selbs behalten."

Während sie also in der ersten Beschwerde die Freiheit zum Er-

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