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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
31. Heft.1951
Seite: 87
(PDF, 52 MB)
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1951/0095
legen von fünf Stück Wild geltend machten, heißt es in einer späteren
Beschwerde des gleichen Jahres:

......alß die underthanen fürgewandt hirtz (Hirsche), hinden, reher, hasen,

rebhüener hetten bann (durften also nicht gejagt werden), aber des herren
seüw und bären fieng man in der manige, wie obsteht."

Weiter war festgelegt, daß niemand in der Herrschaft jagen noch
Wild fangen dürfe, ohne die Erlaubnis der Obrigkeit mit Ausnahme
der schädlichen Tiere, auch durfte niemand Vögel, Haselhühner,
Rebhühner, Auerhähne, Marder- oder Fuchsbälge verkaufen, wenn
er sie nicht vorher auf dem Schloß in Triberg zum Verkauf angeboten
hatte.

Im Vertrage vom 8. Februar 1519 wurden in der Jahrgerichtsordnung
die für die Ausübung der Jagd geltenden Bestimmungen
nochmals eingehend festgelegt. In den Artikeln 13 bis 15 ist ausgeführt
, daß niemand in der Herrschaft Triberg jagen noch Wildbret
fangen dürfe bei hoher Straf und Ungnad. Wer auf dem Forst Wildschützen
antrifft oder davon hört, ob sie fremd oder einheimisch
seien, solle dies rügen und alsbald dem Talvogt anzuzeigen schuldig
sein bei seinem Eid. Auch war die Bestimmung über den Verkauf
von Vögeln, Bälgen und Fellen wiederholt. Immer wieder beschwerten
sich die Untertanen wegen dieser Bestimmungen und machten
auch geltend, daß ihnen auf dem Schlosse in Triberg nur geringe
Preise bezahlt würden. In der Entscheidung der Vorderösterreichischen
Kammer vom 18. Juni 1655 wird wegen der Ablieferung der
Vögel, der Felle usw. ausgeführt:

,,. .. seind die unterthanen auch pitlichen einkhommen (haben gebeten), daß
ihnen möchte vergont werden, die eßvögel zu fangen und selbige etwan auch
anderen zu verkhaufen, weylen solches alles durch die pfandherren und dero
obervögt verbotten und sie gezwungen worden, alle vögel iren obervögten
gegen sehr schlechter bezahlung nacher Treyberg zu überlüeffern. Wie es dann
auch mit den füchsmarderbälg und dergleichen ein gleichmäßige mainung habe.

Darauff haben wir diesen puncten dahin erleütert demnach in den vertragen
fol. 47 und 54 den underthanen nit verwehrt schädtliche wilde thier alß bären,
wölff, füchß, dachß, lux, marder etc. auch vögel zue fangen, doch mit der darauf
im vertrag und folgender jahrgerichtsordnung fol. 62 undt 82 angehengter
condition (Bedingung), daß sie solche einem obervogt oder pfandtherrn zue
Treyberg nacher Treyberg umb zimblichen werth lüfern und bey hoher straff
sonsten nit anderwerts vertragen sollen, daß dergleichen schädliche wildte thier
alß bären, wolff, füchß, marder, dax, luxen auch streichvögel als da seind
krametsvögel, ziemer, böhmlin, halbvögel etc. zu fangen wir inen auch nit verwehren
wollen, allein pleibt es noch dabey, daß sie die bälg von dergleichen
wildten thieren, wie auch die vögel unserer gdsten. herrschafft und in demselben
abwesen (Abwesenheit) auff widerruoffen, bey Vermeidung zehn cronen
straff zu der v. ö. Cammer wie auch dem österreichischen obervogt oder ampt-
man zue Treyberg, so viel er zue seinem haußwesen vonnöthen, lüfern, darfür
inen ein zimblicher werth bezahlt werden solle als namblichen:

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