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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
31. Heft.1951
Seite: 92
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1951/0100
b) Fischereirecht

Das Fischereirecht in der Herrschaft Triberg stand ausschließlich
dem Herren von Triberg bzw. dessen Beauftragten zu; ausgenommen
waren die Almend-Fischwasser in der Stadt Triberg.

über die Fischereirechte im Herrschaftsgebiet erfahren wir auf
Grund der Beschwerden der Untertanen im Urbar von 1495 erstmals
folgendes:

„Es ist zu wissen, daß ein herr zu Tryberg alle wasser auf der herrschafft ohn
allein im Guettenbach vischen mag und zu verleihen hatt. Das wasser in
Guettenbach nutzt der Probst zu Waldkirch, die andern wasser mag ein herr
staigern oder mindern, selbst gehalten und vischen lassen nach sein willen
und gefallen."

Im Jahre 1517 wurde auf die Beschwerde der Untertanen gegen
die neuen Gebote durch die Herrschaftsinhaber Brüder Landau vom
Gericht in Ensißheim eine Entscheidung getroffen. In dieser Entscheidung
wurden auch einzelne fischereirechtliche Bestimmungen
erlassen. Sie lauten:

,,. .. welcher die visch- und thalwasser übers halb abschlüege, uff seine Güettei
nuzet, den vischen und bächen also schaden thette, solt das der oberkheit
bessern mit drey pfundt pfenning, wäre auch ein neüw gebott."

Das Gericht in Ensißheim hat darüber entschieden, „daß der
(Artikel) wie der gesezt bei poen dreyssig Schilling pfenning gehalten
und der oder die, so darwider handelten, so offt daß besehene,
darumben gebießt werden sollen."

Weiter wurde geltend gemacht:

,,so aber eins dem andern in sein gelehnet wasser gienge ohn erlaub und hüebe
ihm sein geschirr oder fischete sonst darinnen, bessert der obrigkheit zehn
pfundt pfenning und dem vischer sein wasserzinß, derumben ers empfangen hat,
were auch ein neuw gebott."

Das Gericht in Ensißheim entschied:

,,des articuls halben sezen wir als welcher oder welche bey tag einem andern
in sein gelehnet wasser gienge vischen, daß der oder dieselben, so offt daß be-
schehe, dem, der das Wasser gelehnet oder empfangen, den halben zinß und der
oberkheit fünft pfundt pfenning verbessern, welcher oder welche aber daß bey
nacht thetten, der oder dieselben nach den und dan daß ein höhere straff uff
ihm tregt, nach gelegenheit und gestaltsame desselben, wie sich mit recht ge-
pürt, gestrafft werden sollen."

Die Untertanen hatten auch den Antrag gestellt, daß kranken
Leuten und schwangeren Frauen auf Antrag Fische durch den Fischer
ohne Entschädigung abgegeben werden sollen. Der Antrag, die Antwort
der Brüder Landau und die Entscheidung des Gerichts sind
untenstehend aufgeführt:

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