Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., H 519,m
Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
31. Heft.1951
Seite: 93
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„... alß die underthanen fürgewandt, so were daß auch ein alt herkhommen,
daß ein obervogt möcht die wasser und bäch in das ampt Treyberg gehörig
alle verleyhen, wan er wolle, doch der statt Treyberg an ihren allmendten on-
verhindert und ohn abbruch, ob sich aber begeben, daß einer so auf der herr-
schaft Treyberg mit hauß säße und kranckh leuth oder ein schwangere frauwen
im hauß hette, die visch zu essen gelüste, so möcht derselb haußvatter zue dem
vischer, der das bannwasser bestanden hette, gohn und ihn pitten, daß er ihm
erlaube, ein essen visch zu fahen, ob aber der vischer so unverstanden were
und ihme solches nit gönnen wolt, so möchte derselb haußvatter selbst den
negsten in den bach gehen, ein essen visch ungefährlich fahen und darumben
nichts schuldig sein.

Uff diesen articul die von Landauw geantwurt, daß ein obervogt alle wasser
und bäch in die herrschafft Treyberg gehörig möcht verleihen, wann er wolte,
weren sie gestendig. Doch vermainten, daß ein jeder, dem die wasser von
inen oder irem vogt gelihen, nit schuldig weren, so an ihn gefordert würde,
kranckhen leüthen oder schwangeren frauwen visch zu geben, man wolt ihm
dan nach billickheit bezahlen, und so sehr er sich auß derselben ursach ze
thuen widerte, so solt nochmals khein person macht haben, ohn erlaubnuß des
vischers oder inhabers des wassers in die bäch zu gohn und visch nach seinem
gefallen daraus fahen ...

Darauff haben wir erleuttert, daß der underthanen begehren unzimblich, so aber
etwan kranckhe personen oder schwangere frauwen ein essen visch begehrten,
daß inen die vischer oder inhaber der wasser, so sie anders das haben oder mit
fuogen zu fahen wissen, gegen zimblicher und gepürliche bezahlung geben und
gefolgen lassen, aber ohne erlaubnuß der vischer oder inhaber der wasser soll
niemandts in die bäch gehen noch darinnen zu fischen haben."

Die ganzen Bestimmungen sind 1519 nochmals in der „Nota der
alljährlich zu verkündenden Gerichts-Ordnung und Gerechtigkeiten"
zusammengefaßt.

Sie lauten:

„Wie es mit den Vischen gehalten werden solle.

Erstlich mag ein jeder burger in deren von Treyberg gemeinen wasser und
bächen zue vierzehn tagen einmal fischen und gar khein gehauß oder einer, der
nit burger ist, es werden ime dan von denen von Treyberg erlaubt bey straf
ein pfundt pfenning.

Zum andern so soll auch kheiner, er sei wer den wolle, anderer gestalt
nit vischen dann mit den henden und den bach abschlagen und hernacher daß
wuhr gleich wieder uffreissen und dem wasser sein fluß machen.
Zum dritten welcher burger oder gehauß deme zu vischen erlaubt mehr alß
einmal zu vierzehn tagen fischete, bessert er den burgern jedes mahl fünft
Schilling, ein burger und ein gehauß ein pfundt rappen.

Zum vierten soll kheiner kheine reüssen, wartlauf, truchen noch anders
zu vischen in bach sezen oder angel legen, es were bey nacht oder tag, bey
obgemelten straffen.

Zum fünfften soll man nit bey nacht mit den liechtern fischen, sondern
bey hellem tag, daß jedermann sehen möge.

Zum sechsten soll ein jeder wissen, daß zwo verbotten und gefreyte visch-
wenden in allweg außgeschaiden undt vorbehalten seindt, niemanden ganz und
gar khein grad darin zu fahen, namblichen die mühlwendin oder mühlbach
hinder Georg Schneiders hauß. Item die schleiffwendin und die gegen den gemeinen
schelmenrain, welche man änderst nit vischet, dan einhelliglich mit

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