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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
31. Heft.1951
Seite: 94
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aller burgerschaft undt ganzer gemeind, welche gefangene fisch auch man mit
allem bürgerlichen friden und ehren uff der rathsstuben mit einander verzehrt
und ihnen dazu auß der gemeinen burgers laden wein und brodt geben wirdt,
so lang die zech wehret, undt seind dise drey wendinnen verbotten, so oft
einer darin vischet an ein pfundt rappen.

Zum siebendten und letsten gangen der burgerschafft aigene und
gemeine wasser ihres unterschidts zwischen einem herren und ihnen laut Vertrags
under sich hinab biß da der nußbach einfeit, zu dem furt der zur halden
über. Item der Treybach (Prisenbach L.) uff unz zur matten und dem Schoen-
waldt auff biß an daß Adelheids bächlin und die Schonach uff biß an fahl.
Item den bach in der Hofmatten ließ man auß gnaden ungeweigert alwegen
feüwers und anderer noth halben durch daß stättlin gehn, dargegen nutzet und
brauchet ein pfandherr die brunnenstuben auff der burger allmendt in daß
schloß."

Diese Bestimmungen sind im Urbar von 1654 nochmals aufgeführt.
Sie betreffen ausschließlich die Fischwasser in der Stadt Triberg.
1654 sind sie auch als „Treyberger aigene fischwasser" bezeichnet.

Unter dem Obervogt Fabry hatten sich die Untertanen beschwert,
daß der vorige und jetzige Obervogt beim Wasser- oder Fischzins
ein Unterschied gemacht habe und neuerlich neben dem gewöhnlichen
Zins von den Untertanen noch eine merkliche Anzahl von
Fischen verlangt habe, und zwar zu seinem eigenen Nutzen und
Hausgebrauch.

Die Vorderösterreichische Kammer in Freiburg hat der Beschwerde
im Jahre 1655 stattgegeben und festgesetzt, daß künftighin der Obervogt
oder Amtmann mit dem im Urbar festgelegten Fischzins sich
zufrieden geben müsse.

Diese Bestimmungen waren in Kraft bis zum Übergang an Baden,
wo dann die badischen Gesetze in Kraft treten.

c) Weiderecht

über das Weidrecht in der Herrschaft Triberg waren im Urbar
von 1654 in Fol. 20/21 folgende Anordnungen getroffen worden:

„Wie es mit erkhauitung undt ausschlagung waidvichs gehalten.

Solle kheiner wer wolle an s. v. vich weder klein noch groß, so außerhalb
hero khommen würde, ohne Vorweisung glaubwirdigen schein undt urkhundt
gesundt und frischer hab, auch von gesundt undt frischen orth herkhommen
bey straff einer cronen, zuvor nicht in die statt füehren oder treiben, weniger
auf die waydt schlagen. Demnach undt wan die hürten einfahren, zu welcher
zeit es wolle, solle alles s.v.vich, so der herdt nachfolgen mag, insonderheit
die roß alßbald in stall gethan und nicht ferners auf der almendt waydt umb-
lauffen zu lassen, sonder zue gewohnlicher zeit des außfahrens erwarten, alß-
dann dem hürten wider fürzutreiben oder nach sein des burgers gelegenheit
zu seinem brauch behalten bey straff zehn Schilling, so offt es widerfahren

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