Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., H 519,m
Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
31. Heft.1951
Seite: 95
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würde, undt solle bey dem außfahren daß s.v.vich, durch die es außtreiben, für
die thor undt bruckhen hinaußgetrieben werden; fahls aber Hürdten, vorab der
roßhürdt (außer Ursachen) nit mehr erreicht werden möchte, mag wohl auff die
waydt gelassen, aber andern burger undt nachbarn ohne schaden verhüetet
werden. Solle auch fürters khein bürger mehr dan zwo gaissen undt ein hindersaß
oder gehaußen ein gaiß auf die waydt zu lassen bewilliget, die schaff alhie
zu halten, umb ursach willen, gar nit gestattet werden.

Zu wissen wan ein gehauß oder ohne ein burger, wer es were, ein stuckh s.v.
vich oder ein roß, so sein eigen, neben der bewilligten geiß auf anhalten vor
einem ehrsame gericht auf die waydt zu schlagen beschaidts erlangt hette,
sollte er von einem s.v.vichs ein halben gülden, von einem roß zehn bazen
und von einer gaiß vier bazen fünff pfenning waydtgeld zu erlegen schuldig
sein von inen allen aber weder s.v.vich noch roß ohne erlangte bewilligung
nicht auff die waydt zu lassen oder außgetrieben werden bey straff zehn
Schilling, so oft das widerfahren wirdt. Weilen nun der waydtgang alhie zimb-
lich eng und schlecht und waydten vil zeit überschlagen werden wollen, alß
stehet solches zu Schultheiß, burgermeister und gerichts erkhandtnuß einem
gehaußen ein roß oder ein stückh vich auf die Waydt zu treiben gestattet
werden möcht oder nit.

Wan dem hürdten ein s. v. stuckh vich vierzehn tag für getriben würdet, der
halbe theil hürdtenlohn, es were von burgern oder gehaußen verfallen, es
khönte sich dan einer mit ime hürdten güetlichen verglich freygestellt, wan
einem hürdten ein stuckh oder mehr beim einfahren mangeln, ime alßbald zu
wissen gethan werden, damit er es bey Zeiten suochen und wider finden möge.
Eß sollen auch die jährlich angenommenen hürdten, so weit sich unser almendt
erstreckht, jederzeit bestem und gemeinem nuzen nach der waydt zue fahren
sich befleissen auch jeder seiner anvertrauweten herdt Selbsten beywohnen
clagloß hüeten, kheiner einen andern an sein statt zu hieten zur herdt bestellen
ohne vorwissen undt erlaubnuß schultheissen, burgermeisters bey straff einer
cronen. Wann in abwesen desselben hürdten under einer herdt ein stuckh geschädigt
oder einem dardurch schaden beschehe, und wurde auf den hürdten
gebracht, daß solches in seinem abwesen beschehen oder aus fahrlässigkheit
dem schaden nit vorkhommen, solle solcher schaden eines ehrsamben gerichts
erkhandnuß nach durch den hürdten ersezt und abgestrafft werden, wie sie
hürdten dann auch den verordneten hürdtenmeistern in befehlenden Sachen
dem gemeinen nuzen nach, ob es schon hierinnen nit specifiziert were gehor-
samben, und wo an bruckhen, Steeg und weeg nottürfftig zu bessern, dem
burgermeister unverzogen anzuzeigen nit underlassen, bey straff der gehorsame.
Die Hürdten sollen von anfang der ausfahrt biß auf volgende termin zue hüeten
verbunden sein, nemblich der roaßhürdt biß ongefahr vierzehn tag nach
St. Michaelen, der vichhürdt ohngefahr vierzehn tag nach St. Martini, wen die
zeit des wetters nit verhindert, der gaißhürdt aber, so lange er wetters halber
außfahren kann, weylen die zeyten der hürdtenlohn unbestendig, dahero solche
löhn auch nit bestendig zu sezen, demnach die hürdten zue Zeiten disen lohn
vorziehen wollen, wan durch den sommer kriessen und dergleichen auff gemeiner
allmendt der wichwaydt auf den bäumen vorhanden gewesen, allein in
Selbsten nuzen anziehen wollen, sollen sie eben in demselben verbott wie andere
burger und hindersassen verbunden sein."

Nach den Triberger Privilegien im Urbar von 1654 durfte die Stadt
Triberg nicht nur das Weidrecht auf den Almendfeldern ausüben
und überwachen, sondern auch das herrschaftliche Hoflehen zu
Weidzwecken benutzen. Sie hatten jedoch als Gegenleistung sich

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