Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., H 519,m
Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
31. Heft.1951
Seite: 132
(PDF, 52 MB)
Bibliographische Information
Startseite des Bandes
Zugehörige Bände
Regionalia

  (z. B.: IV, 145, xii)



Lizenz: Creative Commons - Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0
Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1951/0140
und danach nach Kork gesandt; in kurzer Zeit war die Uberführung
der Hanauer im Willstätter Amt erreicht. Mit dem Tode des letzten
Bitscher Grafen Jakob (1503 bis 1570) war ein starker Widerstand
gebrochen. Er hinterließ als einzige Erbin seine Tochter Margaretha
Ludovika (f 1569), die Gemahlin des Grafen Philipp V. von Hanau-
Lichtenberg (1541 bis 1599). Durch diese Verbindung fiel das Ge-
bietderBitscherLinieandieHanauerLinie,so daß
eine Wiedervereinigung beider eintrat, wobei allerdings einige Besitzungen
an fremde Herrscher verloren gingen. Im unteren Hanauerland
des Amtes Lichtenau wurde nunmehr auf Befehl des Grafen
Philipp IV. methodisch und energisch die Reformation allgemein
durchgeführt, daß die Grafschaft Hanau-Lichtenberg
einen geschlossenen evangelischen Block am
Oberrhein bildete.

Die „Kölnische Ordnung" war maßgebend für die neue Kirchenverfassung
vom 1. September 1572, die zugleich das Straßburger
Gesangbuch für die Gemeinden einführte. Sonntäglich wurden
Beichte und Absolution vorgenommen. Luthers Katechismus bildete
die Grundlage der Kinderlehre. Die Kinder werden in der Kirche
in Gegenwart der versammelten Gemeinde getauft, wo auch die
Nottaufen ihre Bestätigung finden. Die Abendmahlsfeier vollzieht
sich nach lutherischem Ritus. Außer den gewöhnlichen Sonn- und
Feiertagen werden sechs Marien- und zwölf Aposteltage beibehalten.
Bei Beerdigungen wird die Leichenrede im Gotteshaus gehalten.
Kirchenvisitationen der Gemeinden und Synoden der Geistlichen werden
jährlich abgehalten. Soviel aus dem Inhalt der Kirchenordnung,
die aus früherer Zeit noch manches beibehielt. Zum Schluß sei noch
erwähnt, daß auf Anordnung des Grafen 1577 alle Geistlichen mit
Ausnahme des Bischofsheimer Pfarrers, der deshalb seinen Dienst
quittieren mußte, die Konkordienformel unterschrieben. Nebenbei
sei bemerkt, daß Philipp IV. in einer gewissen Vorliebe für Lichtenau
dessen Burg und Stadt gründlich renovieren ließ. Die steinerne Grabinschrift
in der Schloßkapelle zu Lichtenberg für Philipp IV. rühmt
mit Recht von ihm: „Der Kirch er sich trewlich annam. Wäret ir
Pfleger und ir Patron." Bereits 1562 hatte er sich auf seine Stammburg
zurückgezogen und seinem Sohn Philipp die ganze Regierungslast
überlassen. Hier verschied er am 19. Februar 1590 und ward beigesetzt
„in disem Grab, welches er bat im zu rüsten bei Lebenszeit".
Philipp V., ein begabter und hochgebildeter Herrscher, garantierte
dem Städtchen die Freizügigkeit und den Verzicht auf Frondienste
und verlieh ihm dazu das Recht, aufs neue Jahrmärkte abzu-

132


Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1951/0140