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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
31. Heft.1951
Seite: 187
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1951/0195
ner Abbtey sich des Regiments in des Gottshaus Sach vundt der
Weltlichkeit nit unterwinden, sondern des gantz müßig steen vnndt
unbeladen seyn; es solle Nicolaus Bär der Schaffner das Schaffner-
ambt mit Innehmen und Ausgeben, Kauf vnndt Verkauf vnndt in
allen andern weltlich Dingen vnndt Handlungen verwesen vnndt
ußgericht; dabey solle er allwegs Raths pflegen des Abbts vndt
zweyer aus dem Convent, nämlich Herrn Ludwigs und Herrn Simons;
er solle an Purificationis (2. Februar) eine erbere Rechnung thun und
Red vnndt Antworth wisse zu geben; item Herr Johannes Offenburg
solle die Zyth ein Prior bliben vndt fürsehen, damit der Gottesdienst
andächtiglich vnndt mit Fliß vollbracht werde, wie sich das nach
Lut unserer Regel, Statuten und Ceremonia gebühret; demselben
Prioren sollen die übrigen Convents-Brüder gehorsam sin vnndt er
oder sie sollen one des Abbts Erlaubung fürbasser ahn verbottene
Stette nit geen bey schwerer Straff." — Des Rätsels Lösung liegt in
der allmächtigen Hofintrigue ,,der Marggräflichen Rethe"; sie wollten
mit der ganzen Szene die Einführung des Schaffneramtes von
badischer Gnade irgendwie begründen. Wenn Kolb annimmt, daß
damals nur noch zwei Konventualen im Schwarzacher Kloster verbleiben
durften, so ist das eine Verwechslung, denn sicher wäre die
dementsprechende Aufforderung in dem Untersuchungsprotokoll
vermerkt worden122).

Wie wirkte sich diese „schirm- und schutzvogteiliche" Untersuchung
aus? Die persönliche, hochherzige Note des Abtes fehlt in
den folgenden Urkunden. So wird vom Jahre 1480 eine Ordnung
über die den Fünfheimburger Wald durchfließende Alzenahe erwähnt
ohne jede Nennung des Abtes. Vom gleichen Jahre ist eine Polizeiverordnung
vorhanden, wieder ohne jede Erwähnung des Abtes; sie
betrifft die von Straßburg eingedrungene und sehr grassierende Spielgewohnheit
und wurde für die Gerichte Schwarzach, Stollhofen, Ulm
und Vimbuch erlassen; alles Spielen um Geld wurde bei 10 Schilling
Strafe verboten; der gleichen Strafe verfällt, wer andern zum Spielen
Geld leiht, „welches vorabe sol verfallen sin"; der Wirt, der
Spieler in seinem Hause duldet, soll zur Büß 1 Pfund Pfennig erlegen
, „so dick sich das auch findet"123). Diese für damals drakonischen
Strafen wären kaum je vom Abt erlassen worden. Ausdrücklich
wird der Abt Jakob von Richenbach erwähnt 1481 als Schlichter
von Wald- und Weidestreitigkeiten zwischen den Heimburgern und
Viermännern von Greffem und Schwarzach; die Greffner dürfen

,n) Badisch-Durlachische Prozeßschrift, Beilage XII.
<**] Schwarzacher Urkunde Nr. 119.

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