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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
32. Heft.1952
Seite: 105
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1952/0105
Die Goldwäscherei oder „Goldwaide" ist wie überall, so
auch in Ottenheim wenig einträglich gewesen. Im Jahre 1780 berichtet
Matthäus Jäger, sein Vater hätte vor drei Jahren die Goldwäsche
auf dem Rhein in Bestand genommen, er sei gestorben und
die Goldwaide sei nun auf ihn gekommen. Er müsse feststellen, daß
er seit zwei Jahren nicht den geringsten Verdienst gehabt, da der
Rhein und besonders der Talweg desselben meistens nicht auf dem
hiesigen Bann, sondern auf der französischen Seite laufe und gar
keinen Grund aufwerfe, worauf etwas zu verdienen sei. Er habe
zwar 1778 den Bestandzins gehörig entrichtet, obwohl er in demselben
Jahre keinen Kreuzer durch das Goldwaschen verdient habe.
Er bittet um Nachlaß des Bestandzinses von 1779, da er aus den
obenerwähnten Gründen auch in diesem Jahr nichts verdienen
könne. Wir wissen, daß das Waschen des Goldes am einfachsten in
einer Pfanne geschah, einer flachen Schüssel mit stark verengtem
Unterteil, vollkommener in der „Wiege", einem auf Rollhölzern hin-
und herbewegten, schrägstehenden Kasten mit Siebboden, auf dem
der grobe Kies bleibt und von dem Lehm und Sand abfließen, während
die feinen Goldteilchen durch das Sieb auf ein grobes Tuch am
Boden fallen. In allen Kriegen, die unser Ort auszustehen hatte, beschweren
sich die Goldwäscher wie die Fischer, daß sie durch die
Sperre des Rheins daran gehindert würden, ihr Brot zu verdienen,
und sie und ihre Familien in arge Not kämen. Sie begrüßen es dankbar
, wenn feindliche Befehlshaber human genug sind, die Sperre zu
lockern. Heute gibt es in Ottenheim keinen Goldwäscher mehr.

Etwas einträglicher als die Goldwäscherei ist die Fischerei
gewesen. Es gab in unserem Ort eine mit uralten Privilegien ausgestattete
Fischerzunft. In einem Auszug aus dem Ottenheimer
Fischerzunftsprotokoll vom 16. Juni 1671 heißt es: Zum andern solle
auch keiner, der nicht zünftig ist, in keinem Schiff fischen und Fische
verkaufen die Macht haben, der „solches übertretten, der solle der
Zunft bessern zween Schilling, bei Straf zwei Gulden. Bey Sonn-
und Feiertag ist die Straf doppelt." Es gehört zum uralten Privileg
der zünftigen Fischermeister, „in den Armen, Kanälen und zwischen
den Inseln" zu fischen und im offenen Rhein „bey Tag und bey
Nacht auch mit gewaffneter Hand". 1791 beschwert sich ein Bürger,
daß die Fischer oft als Gehilfen beim Fangen von Fischen fremde
Fischer angestellt hätten, denen sie dann die Fische verkauften, und
die Wirte und andere Leute im Ort leer ausgehen ließen. Es macht
sich bald mehr und mehr ein Widerstand der Bauern gegenüber der
Monopolstellung der Fischer bemerkbar. Wenn die Bauern auch

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