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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
32. Heft.1952
Seite: 147
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ten aber die Gesellen keiner Zunft mehr beizutreten. Sie waren
damit in Gengenbach als reichsunmittelbar anerkannt. Nicht eine
Zunft, sondern ein hoher Rat der reichsunmittelbaren Stadt hatte in
Streitfragen die Entscheidung. Eine solche wurde 1798 nötig. Der
Papiergeselle Severin Bischof hatte den Zunftmeister der Beckerzunft
, Joseph Wehrle, verklagt, weil er den Bäckergesellen gesagt
hatte, sie sollten die Papierer beim Tanz und bei Prozessionen nicht
leiden, sondern sie zum Matthisle über der Brücke, d. h. zum
Schinderknecht, verweisen. Die Kränkung wurde durch die vernommenen
Zeugen bestätigt, und der Rat fällte sein Urteil dahin: Der
Bäckerzunftmeister hat Abbitte zu leisten, er muß jedem Zeugen
fünf Gulden bezahlen und hat sein Amt sofort niederzulegen.

Eine andere Schwierigkeit entstand aus der Frage, wer nun bei
den Papierern den Lehrling freisprechen sollte. Von der Feier des
Lehrbratens verstand der Bäckerzunftmeister doch überhaupt nichts.
Also wurde der Papiermeister Steinhauser mit der Vornahme
beauftragt.

Dem aus der Fremde gekommenen, eingeheirateten Meister wurden
auch sonst allerhand Unannehmlichkeiten bereitet. Besonders
hartnäckig wurden die Zänkereien wegen des Wasserrechts. Trat im
trockenen Sommer Wasserklemme ein und lenkten die Bauern im
Haidinger- und Pfaffenbach das wenige Wasser auf ihre Wiesen, so
mußten der Papiermüller wie der Mahlmüller ihren Betrieb stillegen.
Manchmal waren Steinhauser und der Mahlmüller Jakob Dorer einig,
manchmal stritten sie aber auch gegeneinander. Schon 1681 hatte
der Rat entschieden, daß die Bauern bei Wassermangel auf die Werke
Rücksicht zu nehmen hätten. Ein Jahrhundert darauf verfügte der
Rat, daß es seine Sache sei, festzustellen, ob eine Wasserklemme
bestehe, und dann die entsprechenden Anordnungen zu treffen. Besonders
in den Jahren 1785 bis 1790 tobte der Kampf zwischen dem
Papiermüller Steinhauser und dem Mahlmüller Dorer im Oberdorf.
Immer wieder erhob Steinhauser beim Rat Klage gegen Dorer, daß
er ihm das Wasser verunreinige, wodurch das Papier verdorben werde.
Der Rat drohte im Dezember 1790 Dorer für den Fall der Wiederholung
eine Strafe von zehn Reichstalern an und verpflichtete ihn,
dem Papierer den angerichteten Schaden zu ersetzen. Jm Jahre 1792
wurden vom Rat eigens zwei Männer bestellt, die genau zu beobachten
hatten, wer von den beiden Müllern eigentlich der Schuldige
sei.

Wie an andern Orten, hatte auch der Gengenbacher Papiermüller
seine Not mit der Beschaffung des Rohstoffes. Im Februar 1786 be-

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