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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
33. Heft.1953
Seite: 74
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Die neuen Herren, die Grafen von Württemberg, gaben sich nach
dem Kauf von 1381 viele Mühe, der durch den steten Wechsel nicht
recht vorwärts gekommenen Stadt eine bessere Entwicklungsmöglichkeit
zu geben. Schiltach hatte in den vergangenen hundert Jahren
das Pech gehabt, zunächst dem durch stete Erbteilungen und Händel
geschwächten Hause Geroldseck anzugehören und dann an die wohl
alten und angesehenen Geschlechter von Teck und Urslingen zu
kommen, die aber, außer ihrem Herzogstitel, vom ehemaligen Glanz
nichts mehr besaßen.

Im Jahre 1419 ließ sich die Witwe Henriette des Grafen Eberhard
d. J. von Württemberg die Lehen- und Eigengüter ihres Hauses durch
den König Sigmund bestätigen, wobei S c h i 11 a c h mit an erster
Stelle unter den Eigengütern angeführt wurde7). Im Jahre 1430
brachte nachstehender Freiheitsbrief6) die Grundlage für eine
bessere Entwicklung der Stadt, die durch ihre verkehrsgünstige Lage
am Zusammenfluß der Schiltach und Kinzig, an der Abzweigung der
alten Rottweiler Straße, welche die Verbindung vom Kinzigtal nach
dem oberen Neckarraum herstellte, zu einem wirtschaftlichen Mittelpunkt
werden konnte.

„Wür Ludwig, Graue zue Württemberg, bekennen vnnd Thuen Kundt offenbahr
mit dießem brief allen, die Ihne Immer ansehendt oder Hörend leßen, wann vnser
Arme Leuth zue dem Stättlin Schiltach vnnd auch vf ettlichen Güettern zue
Schilttach gehörig geseßen, vast zue Armuethe kommen vnnd abgegangen, auch
der Mauren ann dem Stättlin vast gepresthaft, bawfellig vnnd die Güetter zergangen
seind, darumb daß vnß auch daß Stätllin vnnd die Güetter destero baß
wieder gekhommen vnnd zue belieblüchem stand gesetzt werden mögen. So hann
wür dem vorgenanten vnnsernn Armen Leuthen, die zue dem Stättlin oder vf
denn Güettern darzue gehörig Jetzund sitzendt vnnd seindt vnnd hienach zue
Ewigen Zeitten darinn oder daruf Kommen oder sitzendt werden, für vnnß und
den Hochgebohrnen vnnsern Lieben Bruedern Vllrichen, Grauen Zue Württemberg,
vnnd vnser beeder Erben die Freyheit vnnd Gnad gethon Thun und Geben auch
denn Armen Leuthen, zue dem Stättlin vnd dem Fleckhen zue Schiltach vnnd den
Höuen vnnd Güettern darzue gehörig vnnd Iren Nachkommen für vnnß den Vorgenanten
vnsernn Brueder vnd vnnsern Erben solliche Freyheitt vnnd Gnad, alß
hernach geschrieben steet, daß ist also.

Freyen Zueg belangendt

Daß die vnsern vnnd die vnnß zu gehören woll gehn Schilttach ziehen mögen,
vnd welche die vnnsern sich also gehn Schiltach oder vff die Gueter darzue gehörig
Ziehendt auch alle, die Jetz nit da seind, mögen sich woll wieder vnder
vnnß ziehen vnd setzen, Wa oder Inn welche Statt oder Dörfer sie wollendt vnnd
niemandt änderst wohe.

Welche sich aber gehn Schilttach in daß Stättlin oder die Güetter darzue gehörig
mit denn Irren setzen vnd Ziehendt, die nit vnnser sind noch vnnß zue-

') Schneider, Eugen, Württembergische Geschichte, Stuttgart 1896.

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