Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., H 519,m
Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
33. Heft.1953
Seite: 137
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einige Wiesen im Hugsweierer Bann. Sie müssen auf Martini Epis-
copi 1803 zum ersten Mal abliefern an Geld 16 Gulden in wohlklingender
Silbermünze, an Weizen 17 Viertel, an Halbweizen 17,
an Gerste 14, an Hafer 12, „alles in guten, sauberen, wohlgebuzten,
kaufmannswerten Früchten", wobei sie sich noch ausdrücklich verpflichten
, daß sie die verlehnten Güter in gutem Bau- und Besserungsstand
erhalten, nichts davon versetzen, verlehnen, vertauschen oder
„in einige Weise veräußern", und nach verflossener Lehenszeit, zunächst
bis 1805, dann verlängert bis 1811, die Güter wieder in gutem
Bau und Stand abtreten, auch die etwa darauf lastenden oder kommenden
Zinsen und andere dergleichen onera (Lasten), sie mögen
heißen wie sie wollen und „so bis dato gebräuchlich gewesen",
ohne Nachteil des Ordenshauses abrichten. Sollten die Entlehner
oder auch der eine oder andere von ihnen in Ablieferung und Ab-
richtung des Versprochenen säumig sein und die Zahlung nicht
pünktlich einhalten, so behält sich der Verlehner ohne weitere gerichtliche
Handlung vor, die Güter an sich zu ziehen und diese anderwärts
nach Gefallen zu verlehnen, es sei denn, was Gott gnaediglich
abwenden wolle, die Güter durch Heer und Hagel dergestalt „verunglückt
" würden, daß der dadurch entstandene Schaden in einer
förmlichen und gerichtlichen Bannbesichtigung durch unparteilich
beeidigte Schatzungsmänner abgeschätzt werden müßte. Schadenersatz
sollte es dann geben, wenn mindestens eine Terz (ein Drittel)
zerstört war.

Die Lehenshoheit besitzt in Friesenheim die Herrschaft in Mahlberg,
Lehensherr ist bei vielen Grundstücken der Abt des Klosters
Schuttern, der jedesmal, wenn er einen Lehensmeier annimmt,
sich „dienstbereitwilligst" an den Amtmann um die Genehmigung
wendet. Wie aus den Akten ersichtlich, gibt es Erblehen und Schupflehen
. Der Charakter des Erblehens ergibt sich aus dem Namen, das
Schupflehen „stirbt mit dem Leibe des Besitzers". Es läßt sich das
verständliche Streben der Schupflehensmeier in unserem Ort feststellen
, das Schupflehen zum Erblehen zu machen, verständlich aus
ökonomischen und familiären Gründen. Interessant in diesem Zusammenhang
ist der Fall des Lorenz Erb, dem der Abt von
Schuttern 1792 sein Schupflehen entziehen will. Es wird ihm vorgeworfen
, daß er das Gut nicht ordentlich Umtriebe. Darüber hinaus
unterläuft ihm eine große Dummheit. Er stellt einen dem Ziegler von
Niederschopfheim gehörenden Gaul ohne dessen Wissen in seinen
Stall und muß dafür 1 % Jahr nach Pforzheim ins Zuchthaus wandern.
Da das Pferd damals das wichtigste Verkehrsmittel war, wurde seine

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