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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
33. Heft.1953
Seite: 211
(PDF, 57 MB)
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eine silberne Sackuhr, ein Paar lange leinene Hosen, ein scharlatinenes Brusttuch
und ein reistenes Hemd, dazu etwas von der Gemeinde und den Freigespielten.
Sollte Klemens Mayer dessertieren, hatte Maurus Klauser für diesen Fall der
Gemeinde Bleichheim 150 Gulden Kaution zu stellen. In einem anderen Vertrag
desselben Jahres erhielt der Vater des angeworbenen Griesbaum jährlich 24 Sester
Molzer während der acht Dienstjahre seines Sohnes, dieser bekam das Bürgerrecht
in Bleichheim, 33 Gulden bar in die Hand, ein Hemd, ein Paar Strümpfe und was
die Gemeinde bezahlt und was die, welche sich freigespielt haben, beitragen

müssen- A. Staedele.

Das alte Schuttergericht in Offenburg

Einem Flüßchen in der Größe der Schutter kam in früheren Zeiten eine ganz
andere Bedeutung zu als heute. Fließendes Wasser war nicht nur für den Betrieb
von Mühlen, für die Errichtung von Viehtränken und Schwemmen wichtig, es
diente, wenn es einigermaßen sich dazu eignete, auch dem Verkehr und der
Flößerei. Daher ist es verständlich, wenn man auch kleinere Flüsse in allgemeine
Obhut nahm und das Treiben auf und am Wasser zu regeln suchte. Die Gemeinschaft
, die den Nutzen aus dem Fluß zog, sollte auch dafür sorgen, daß sein Lauf
in Ordnung blieb. Für die Schutter waren neun Männer aufgestellt, die die Aufsicht
führten und mit Hilfe einiger beigegebener Leute die Verstöße gegen die
Ordnung ahndeten. Einmal im Jahre wurde in Offenburg das Schuttergericht abgehalten
, auf dem die Vorfälle verhandelt wurden. Jede der angrenzenden Herrschaften
stellte einen Richter. Acht Tage vor dem Termin wurden die einzelnen
Fälle öffentlich bekanntgegeben, damit die, die es anging, Zeit hätten, sich zu
verantworten. Ort der Verhandlung war die sogenannte „Pfaltz". Die Sitzung sollte
beginnen, „wenn es zwölf schlecht uf der Pfaltz". Auch der Tag war festgelegt:
alljährlich am St.-Marxtag. Später wurde der Montag nach dem Sonntag Exaudi
als Termin für das Schuttergericht vereinbart.

Die früheste Sitzung mag wohl die vom Jahre 1478 gewesen sein. Damals kamen
am Montag nach Jubilate die Vertreter der angrenzenden Herrschaften in Offenburg
zur Beratung zusammen. Es waren dies: Bernhard von Bach und Egenolf von
Röder für die Pfalz und Straßburg; Hans Espach, der Amtmann von Willstätt;
Peter Schirmbardt, der Schultheiß von Schuttern; Hans Mener, Schultheiß von
Offenburg, für Offenburg; Hans Sparsbrodt von Schopfheim; ferner die Bannherren
Georg und Anbrecht Wolff. Sie arbeiteten die erste Schutterordnung aus und
mögen sich dabei an ältere Richtlinien, vielleicht auch an eine bereits vorhandene
Kinzigordnung gehalten haben. Das Ergebnis dieser Beratungen sei hier auszugsweise
wiedergegeben: Es heißt darin unter anderm: Die von Ettenheim und Altdorf
sollen ihre Bäche ausgraben und dafür sorgen, daß diese einen guten Ausfluß
in den Rhein haben. Auch der sogenannte Landgraben bei Malberg soll ausgeworfen
werden, damit er bei Hochwasser seinen Zweck erfüllt. Desgleichen soll
auch die sogenannte Alte Schutter, die auch der „Graben" heißt, bis in die Kinzig
gesäubert werden, und ebenso die eigentliche Schutter von Müllen bis in den
Rhein. Dafür haben zu sorgen: Die Pfalz, Straßburg, die Herrschaften Lichtenberg
und Geroldseck, Offenburg und Altenheim. Für die andern angrenzenden Banne
gilt dasselbe. Ferner soll es verboten sein, ein übergehend „Fach" an der Schutter
zu errichten oder ein „Gewand" in ihr zu machen. Wenn ein Deich gebaut wird,
darf ihn niemand anhauen oder aufbrechen. Sollte sich das aber einmal nicht

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