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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
34. Heft.1954
Seite: 19
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zwischen Achern und Gamshurst gelegenen Feldbach floßbar machen
wollte. Sie wurden beauftragt, mit dem Vogt Straub in Achern und
den Gemeindevorstehern die Strecke zu besehen und zu beraten, ob
hierdurch den Untertanen Schaden entstehen könnte. Ihr Bericht
befürwortete das Unternehmen nicht, sondern wies darauf hin, daß
erstens die Acher öfters Hochwasser führe und dies um so gefährlicher
sei, wenn sich ein Floß im Wasser befinde; zweitens die vielen
Mühlen zwischen Achern und Schwarzach am Mühlbach unter
Wassermangel leiden könnten, wenn das Wasser im Tal zum Flößen
gestaut werde; drittens der Feldbach unterhalb Achern, wo er
durch Wiesen läuft, zu eng sei. Doch Kückh wies in seiner Entgegnung
darauf hin, daß nach dem Acherner Dorfbuch der Feldbach
eine Breite von 24 Schuh haben solle, und wußte auch die übrigen
Bedenken zu zerstreuen. Der Markgraf vermutete eine weitere Einnahmequelle
, ernannte eine Flotzkommission und war gewillt, die
Floßbarmachung der Acher gegen „ein so hoch wie immer möglich
treibendes Consessionsgeld zu verwilligen und zu gestatten". Nach
längerem Briefwechsel wurde die Kaution auf 12 000 Gulden festgesetzt
. Da die Acher in drei verschiedenen Herrschaftsgebieten
floß, mußten drei Verträge abgeschlossen werden: mit dem Erbprinzen
von Hessen-Darmstadt, dem Markgrafen von Baden und
dem Kardinal von Straßburg. Der Vertrag enthielt verschiedene Bestimmungen
, wodurch die Untertanen vor Schäden behütet werden
sollten. So durfte das Brenn- und Mittelholz nur im Spät- und Frühjahr
zwischen Michaeli und Georgi, wo keine Gewitterregen und
Überschwemmungen zu befürchten sind, eingeworfen werden. Bei
Schneeschmelze durften erst die Nachwasser zum Flößen benutzt
werden. Für Schäden an Wehren, Mühlen und Grundstücken hafteten
die Unternehmer.

Doch kaum vernahmen die Bischöflich-Straßburgischen Gemeinden
Renchen, Ulm und Waldulm von der Genehmigung des Kanalbaues
durch den Maiwald, als sie scharf dagegen ankämpften. Sie
wandten sich am 23. Oktober 1748 an das Reichskammergericht zu
Wetzlar und erhielten auf ihre einseitige Darstellung ein Promotoriales
. Als sich jedoch die Bischöflich-Straßburgische Regierung
ihrerseits dorthin wandte und den Sachverhalt aufklärte, wurde
dieses zurückgenommen. Auch die fünf Gemeinden des Landgerichts
Achern richteten eine Bittschrift an den Markgrafen, doch die von
Kückh erschlichene Holzflötzungsconcession zurückzunehmen. Dieser
nahm ihre Einwände nochmals zur Kenntnis und schickte dann den
Hofrat Fortenbacher nach Achern, um den Untertanen die Sache zu

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