Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., H 519,m
Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
35. Heft: 45 Jahre, 1910 - 1955.1955
Seite: 19
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an seinen alten Freiburger Wirkungsstätten. Mitte Juni 1837 zum
festbesoldeten Sekretariatspraktikanten befördert, übernahm er im
April 1840 die provisorische Verwaltung des Universitätsamtes
Freiburg, um schließlich am 1. August 1840 in das Sekretariat des
Freiburger Hofgerichts einzutreten. Nach diesem mannigfachen
Wechsel wurde er endlich am 18. November
1840 zum Assessor beim Landamt
in Freiburg ernannt. Im Sommer
1842 ehelichte er die jüngste Tochter
Pauline des bekannten Freiburger
Verlagsbuchhändlers Bartholomäus
Herder. Durch Erlaß vom
2. Oktober 1845 erhielt Kah die Eigenschaft
eines Amtmannes.

Während der Revolutionszeit 1849
beging er eine Unklugheit, die ihm
später noch manchen Kummer bereiten
sollte. Als nämlich Beauftragte
der revolutionären Regierung in
Freiburg am 28. Mai 1849 den Stadtdirektor
Riegel abgesetzt hatten, ließ
er sich bereitfinden, dessen Stelle
anzunehmen. Nach dem raschen
Zusammenbruch der Aufstandsbewegung
entfloh Kah am 26. Juni 1849 in die Schweiz, weshalb er
am 9. Juli des gleichen Jahres durch den Landeskommissär für den
Oberrheinkreis vom Amt suspendiert wurde. Nach seiner Rückkehr
nach Freiburg hatte es zunächst den Anschein, als ob die Angelegenheit
nicht weiter verfolgt würde, zumal am 27. Oktober 1849
erstmals seine Versetzung nach Adelsheim ausgesprochen wurde.
Doch bereits kurze Zeit später überraschte Kah, der sich mitten in
den Umzugsvorbereitungen befand, eine amtliche Anordnung vom
9. November 1849, die ihm anheimgab, sich als aus dem Staatsdienst
ausgeschieden zu betrachten, und eine Strafverfolgung in Aussicht
stellte. Es war eine böse Zeit für Kah, da ihm jetzt acht Monate lang
keine Bezüge ausbezahlt wurden. Obwohl am 5. Februar 1850 das
Hofgericht Freiburg den Vorschlag machte, die Sache auf sich beruhen
zu lassen, und das Staatsministerium am 19. April 1850 die
Wiedereinstellung Kahs unter Einhaltung einer fünfjährigen Probezeit
beschloß, wurde er erst durch Erlaß vom 13. Juni 1850 als zwei-

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