Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., H 519,m
Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
35. Heft: 45 Jahre, 1910 - 1955.1955
Seite: 91
(PDF, 63 MB)
Bibliographische Information
Startseite des Bandes
Zugehörige Bände
Regionalia

  (z. B.: IV, 145, xii)



Lizenz: Creative Commons - Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0
Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1955/0093
wölälia gut sye . . . und dieselb Matt solt ihm nach Marzahl in dem 17 ß & Zinßes
zu Steuer kommen und den Helften tragen und reichen .. . Catherin Mulin . .. und
Mathis Küfer Schaffner des Closters (Wittichen) .. . versprachen solch Matten
als für derselben Jungfraw Catharina ererbt eigen gut. . . sie getrauten nit, daß
die genannt matt in Einihe wege in solche 17 ß & Zinßeshaft oder Büntlich sin solt,
dann Martin Muiin, der Jungfraw Catharina Vatter seelige, hätte dieselb
Matten für ein Eigen gut inne und herbracht länger, den Stätte oder Landtes reche
ist. . . Darzu so gebe die Matte Jetzgenannt sonder Steuer gehn Berghaupten und
4 & dem gotthuß gehn Schutter . . . daß die Ehgedacht Matt vor langen Jahren und
hat by Tag MuJ in unnd nit W ö i i I i s Matt genant wurdt.. . nach beder parthey
Klag und Antwort ward erkant, das gottshuß zu wittichen der 17 ß & Zinßes lidig
und emprosten sin soll doch mit Behältnus Unsern Herrn ihr jährlicher Stür als
sich davor gebürth und die 4 & Zinßes dem Closter zu schutter."

BI6. Wingerbach 1702, Juli 17.

Vergleich zwischen dem Kloster Wittichen, vertreten durch den Schaffner Franz
Riedinger zu Offenburg und Matthis Feger aus Wingerbach wegen des Wasserechtes
zur Wässerung ihrer Matten vor Wingerbach.

„Demnach sich zwischen deß Gottshuß Wittichen Schaffnern F r a n t z
Riedingein zu Ottenburg Clägeren an Einem — und dan Mathis F e e g e r n
im Müngerbach, deß Heyl. Reichs Statt Gengenbach Jurisdiction, Beklagten andern
Theilß, wegen einem Wasser daselbsten, so von Andres L i e b e r s gueth auf
des Feegers Matten kornbt, und er solches über sein Matten in den Graben richtet,
und nit auf die Wifficher Matten laufen last, müß Verständtnuß und Streift erhaben
; Alß haben sie sich Beede Schaffner Riedinger und Feeger in Praesentia der
Verordneten Undergängern Johann D av i d t Tauschen deß alten- und
Melchior Bohlen des Jung Raths folgender gestalten Vereiniget und verglichen
, daß Mathis Feeger jährlich zur Wässerungszeit als im Spätherbst von
Martini ahn biß Ersten May das Wasser, so von Andres Liebers gueth herkombt,
durch die Zwey obern Wuehr auf seiner Matten, alle Wochen drey Tag, als von
Mittwoch Abendt, biß Sambstag Abend auf die Witticher Matten gänzlich und
allein gestatten laßen solle, und wolle, die übrige Vier Täg aber, alß vom Sambstag
Abendt, biß wider Mitwoch Abend, soll er Feeger sollches auch alleinig nach
seinem Belieben nutzen, und brauchen, dargegen soll ein Jeweilliger Witticher
Rebmann schuldig und verbunden sein, besagte Zwey Wuehr nach jetziger Breithe
und diese dem Mathis Feeger auf seiner Matten, biß an die Witticher Matten in
seinen Costen helfen ausheben und erhalten ... Wegen deß undern Wuehrs auf
des Feegers Matten ist beredt, daß der Reebmann nicht macht haben solle selbiges
zubetretten oder daß Waßer darvon zu nehmen. . . Actum Müngerbach den
4. Juli 1702.

Weilen sich Feegers seiths Ein- und andere Difficultäten gezeigt, welche an Ratification
dieses Verglichs hinderlich zu sein scheinen, alß ist auf dero Instanz biß
Negst kommenden Montag den 17. dieses Ein abermahliger Augenschein dahin
Erkhant, und soll die Witticher Parthey darzu ordentlich citirt werden, vor Rath
also Erkanth den 14. Juli 1702.

Den 17. Juli 1702 seind ad locum quaestionis Deputurt worden, Herr S tett-
me i s t e r Jüngling, Herr Johann Bender Lohnherr, Herr Johann
D a v i d t Tausch, Johann B ä u r 1 e deß alten Raths, und Johann
Dieterich Bach, Stettmeister und Melchior Bohl beede des Jungen
Raths, welchen der Gewalt gegeben wordten, die Sach gleich dorten aufm Blatz zu
Entscheiden . . . diese aber haben gefunden, daß der Vergleich in Praesentia Herrn
Tauschen, undt Bohlen hie vornen sub 4. Juli zwischen Beeden Partheyen geschehen,
durch und durch nach dem Buchstaben sein Verbleiben haben solle, . . . ahn denen

91


Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1955/0093