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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
35. Heft: 45 Jahre, 1910 - 1955.1955
Seite: 105
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1955/0107
und Peter Dem von Offenburg, dergestalten, daß Er Erbbeständter, all seine
Erben und Nachkommen solche 8 Hauffen Reben nun hinfüro Innhaben Besitzen,
Nutzen und Nießen, hingegen aber selbige in gewöhnl. Baw und Ehren halten und
in denen Reeben nach jedes Orths arth die Nothdurft so wohl mit Handarbeit alß
geschirr .. . verrichten .. . und zur Herbstzeit des Gotteshaußes aigenthumbliche
Trotten, so zu dem Hoff gehörig und dato Maliies Braun in Lehen hat. ..
helfen abräumen ... Insonderheit aber den an solchen Erblehensweiß verliehenen
Reeben Jährl. erwachsenden Wein, über Abzug des gewöhnl. Zehendens, den Dritten
Ohmen, und Drittel Maaß Lauttern Weins, gleich von der Trotten ohne Kosten
in die Faß liefern ... zu mehrerer Versicherung aber sein Erbbeständers, deßen
Erben und Nachkommen aigenthuml. Haab- und güther ligend und fahrend, jetzig
und zukünfftige, nichts davon außgenohmen, als ein Haabschaft Unterpfand dem . . .
Gotteshauß hypothecirt und verschriben seyn solle."

Dl 14 bis D/21 1740.

Erblehenbriefe über die Klosterreben in Ortenberg.

Je ein Erblehenbrieff über 5 Hauffen Reeben im Noll, Orttenberger Banns, über
8 Hauffen Reeben im Noll und im Schäntzen gelegen, über 13 Hauffen Reeben im
Gären gelegen, über 5 Hauffen Reeben im Gären gelegen, über 7lA Hauffen Reeben
im Gären oder undern Noll gelegen, über 6/4 Hauffen Reeben Gören und Nollen,
über 6% Hauffen Reeben im Gären und Nollen.

D/22. Ortenberg 1737, November 4.

Vergleich zwischen dem Kloster Wittichen, vertreten durch seinen Oberschaffner
Felix Baumgartner einerseits und dem Vogt und den Zwölfern von Ortenberg
anderseits, über die Lehensbedingungen und Abgaben aus den Klostergütern zu
Orlenberg.

„Kundt und zu wissen seye hiemit Jedermänniglichen, daß, nachdeme schon einige
Zeit Enzwischen Gotts Hauß ... zu Wittichen Einem so dann dem Staab Ortenberg
am andern Theil wegen von ermeltem Gotteshauß in dises Staabs Zwing und Bann
besitzenden Bürgerlichen Güthern der Collectation halber Spänn, Irrung und Streit
obhanden gewesen, weßhalben auch bey dem mit denen 3 Vereinstädten Offenburg,
Gengenbach und Zell-Harmersbach in Anno 1718 obhanden gewesen- und getroffenen
Vergleich sich der Staab Orthenberg Anno 1717 gütlich also erkläret, daß dem
Gottes Hauß Wittichen, so lang selbiges den zu Ortenberg besitzenden Reebhoff
einem Orttenberger Burger umb den dritten Ohmen Bauen laßet, aller Collectation
Frey- dahingegen aber auch wann es solchen zum Theil oder gantz umb das
Halbe Bawen solte, wohlgesagte daselbe die Collectation zu entrichten schuldig
seyn solle. Alldieweilen nun Wohlgenanntes Gotteshauß seither Anno 1716 von
sothanen Hoff einige Güther denen oertenberger Bürgern wider abgenohmen, an
sich gezogen und umb das Halbe Bawen laßen, folglich die Collecten zu entrichten
schuldig . .. Alß ist... mit dem hierzu Bevollmächtigten Felix Baumgartner,
Oberschaffner an Einem, so dann von wegen des Staabs Ortenberg . . . mit Zuthun
Mein Johann Peter Frantz Lebetgern deß Vogtes Johannes
H e r p e n und Joseph Jungen Beyden Zwölffern zu Ortenberg anderntheilß
ein Vergleich dahin also getroffen worden, daß Gottshauß Wittichen dem Staab
Orttenberg vor die biß 1737 inclusive in anstand gerathene Collecten gelter also
gleich 100 fl. Rheinisch bezahlen, so dann vom Hoff und darzu umb daß Halbe
Nuzenden 33 Haufen Reeben aneinander im Elm zu Orttenberg gelegen einseit
Andres Pflegers und H an n ß K i e i t e r s Wittib Drittelguth und Simon
W e i ß k o p i, oben der Schanz Buckhel, unten Loren/z S c fiy 1 i s Hoff und
die Freüdenthaler gaß, Item 8 Haufen in der Scherritty, Einseit Johann Peter Franz

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