Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., H 519,m
Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
35. Heft: 45 Jahre, 1910 - 1955.1955
Seite: 115
(PDF, 63 MB)
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nicht denken dürfen, vermutlich an eine Umgrenzung mit Holz-
pfählen29) sowie Wall und Graben.

Da erfahren wir weiter von einem Herrn von Bodeme. Aloys
Schulte30) verhochdeutschte diesen Namen als „Bodman". Das dürfte
wohl kaum zutreffen. Sprachlich ist „Bodeme" wahrscheinlich die
Mundartform für „Bodemer". Und tatsächlich gab es in der Gengenbacher
Grundherrschaft ein klösterliches Dienstmannengeschlecht
„Bodemer". „1623, H(err)31) Bodemer wird Stabhalter", verzeichnet
das Gengenbacher Stadtbuch32). Die amtliche Umgebungskarte von
Gengenbach 1 :25000 hat zwischen Hüttersbach und Schwaibach bei
Punkt 377,3 den Namen „Bademer". Der Herr „von Bodeme" gehörte
also wahrscheinlich zu einem Zweig des Ministerialengeschlechts
der Herren von Swaibach, die in der Folge verschiedentlich das
Schultheißenamt von Gengenbach innehatten. Sie beanspruchten
später sogar das Schultheißenamt als erbliches Lehen im Jahre 1344.
Allein sie konnten ihren Anspruch nicht durchsetzen33). Somit zeigt
sich schon in dieser Sicht ein gewisser Zusammenhang des früheren
(Ober-)Richteramts der Grundherrschaft mit dem späteren Schultheißenamt
.

Doch zurück zum Herrn von Bodeme. K. Weller vertrat die Meinung
: „Es wurde über die nun staufischen Güter in der Ortenau ein
Landrichter bestellt, ein Herr von Bodman34)."

War der Herr von Bodeme nun tatsächlich ein königlicher Richter
? Auf den ersten Blick scheint es beinahe so gewesen zu sein:
„Unterdessen wird auch Herr von Bodeme, der gegen uns war, vom
Landgericht durch königliche Autorität entfernt35)."

Was bedeutet der unbestimmte Ausdruck Landgericht (iudicium
provinciale)? Hier muß zunächst daran erinnert werden, daß die
Abtei Gengenbach eigene grundherrliche Gerichtsbarkeit nach ihren
uralten Privilegien besaß. Nur ein Richter, den der Abt setzte, durfte
in dem weiten Immunitätsbezirk der Abtei amtieren30). Der klöster-

") Wenn wir die Mauerinsdirift in der Nähe des Gengenbadier Prälatenturms richtig deuten,
wurden die eigentlichen, starken Befestigungsanlagen mit Mauern und Türmen erst im 14. Jahrhundert
angelegt. M. Kuner, Das Militärwesen der Reichsstadt Gengenbach, ,,Ortenau", 17, J930, S. 90:
„Anno domini 1384 XII calendas maij inceptus est circuitus huius civitatis."

") A. a. O., S. 95.

S1) Herr deutete damals den Adel an oder mindestens das Patriziat.
") Walter, Weistümer, S. 144.

") Gothein, a.a.O., S.227; Kuner, Stadtverfassung der Stadt Gengenbach, ,,Ortenau", 14, 1927, S.91.

u) K. Weller, Die staufische Städtegründung in Schwaben, Württembergische Vierteljahres-Hefte für
Landesgeschichte, NF XXXVI, 1930, S. 228.

35) ,,Interea etiam dominus de Bodeme nobis contrarius a iudicio provinciali authoritate regia
secernitur", Schulte, Acta, S. 108.

") Urkunde des Papstes Innozenz II. vom 28. Februar 1139; die Uberlieferung dieser Urkunde siehe
Germania Pontificia sive Repertorium Privilegiorum et litterarum a Romanis Pontificibus ante annum

B"

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