Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., H 519,m
Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
35. Heft: 45 Jahre, 1910 - 1955.1955
Seite: 117
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ist nicht möglich. Der Hochgerichtsvertreter des Königs, Conrad, der
Schultheiß von Offenburg, wird stets mit wenig schmeichelhaften
Beinamen versehen: „der Urheber unserer Bedrückung; unser Feind;
unser Gegner"47).

Wenn Herr de Bodeme also ein Richter des Klosters und zugleich
im Auftrag des Königs tätig war, so konnte er dies nur als Dingrichter
gewesen sein. Wegen der Besoldung machte ihn der Abt
gleichzeitig zum Richter der andern klösterlich-grundherrlichen Obergerichte
, ein Grund mehr, ihn ,,unser Richter" zu nennen. Weil er
auf die Bitte des Abtes vom König Heinrich (VII.) als freier Vogt
beauftragt war, so mußte der Abt auch die Abberufung dieses Richters
vom König Heinrich erbitten, nachdem er das Vertrauen des
Abtes und des Konvents nicht mehr besaß; denn Gerichtsherr war
der Abt. Die Entfernung wurde vom König gebilligt, ja mußte nach
den Privilegien gebilligt werden4*). Jede andere Auslegung der Stellung
des Herrn von Bodeme geht am wahren Sachverhalt vorbei und
gibt zusätzliche Rätsel auf.

Herr von Bodeme, des Klosters Richter, besetzte außer den genannten
Gerichten auch das Gericht über die Stadtbürger und hatte
damit die gleichen Ämter, die später der Schultheiß ausübte. Doch
hatte er noch nicht die Amtsbezeichnung Schultheiß (scultetus), sondern
heißt eben „unser Richter" (iudex noster). Das ist ein redendes
Zeugnis, daß die Stadt Gengenbach damals noch in den Anfängen
steckte. Der Titel Schultheiß taucht auch bei andern Städten nachweislich
erst einige Jahre nach der eigentlichen Stadtgründung auf4").

In Gengenbach ist der für uns erste Schultheiß greifbar zum Jahre
1240, also wenige Jahre nach den eben geschilderten Ereignissen.
Das bedeutet, daß die Entstehung der Stadtverfassung um jene Zeit
vorläufig abgeschlossen war. Er wird in den Akten als „Reinboldus
scultetus de Gengenbach"50) genannt. Im Jahr 1247 muß er noch im
Amt gewesen sein, denn es heißt in einer Urkunde vom 22. April 124751)
„dem Geistlichen Reimbold, dem Sohne Reimbolds, des Schultheißen
von Gengenbach" ohne das übliche quondam, wenn er schon verstorben
gewesen wäre. 1248 übergibt das Kloster Gengenbach dem
Reimbold, Schultheiß von Gengenbach, seine Güter zu Freudental

47) ,,afflictionis nostrae signifer", Acta, S.104; „hostis noster", ebenda, S. 111; ,,adversarius noster",
ebenda, S. 112.

*8) ,,a iudicio provinciali authoritate regia secernitur", Acta, S. 108.

*fl) z. B. in Hausach.

M) Kriegtr, a. a. O., Sp. 691.

äl) ,,Reimboldo clerico, filio Reimboldi sculteti de Gengenbach", MGH Epistolae saec. XIII,
Bd. II, S. 338.

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