Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., H 519,m
Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
35. Heft: 45 Jahre, 1910 - 1955.1955
Seite: 119
(PDF, 63 MB)
Bibliographische Information
Startseite des Bandes
Zugehörige Bände
Regionalia

  (z. B.: IV, 145, xii)



Lizenz: Creative Commons - Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0
Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1955/0121
Es war meist bei jungen Städten so, daß die volle Verfassung,
unter der wir sie kennen, erst nach Jahren abgeschlossen war. Wir
dürfen daher die Gründung der Stadt nicht viel früher ansetzen und
sagen vielleicht am besten: Die Stadt Gengenbach ist um das Jahr
1230 herum gegründet worden.

Noch etwas verraten die Acta: Als die Mönche von ihrem Marsch
nach Hagenau zur Königin Margarethe, die sie um Hilfe anflehten,
auf deren Befehl und unter Führung ihres Schenken (pincerna) nach
Gengenbach zurückkehren mußten, wollten die Eindringlinge sie nicht
ins Kloster einlassen, wenn sie ihnen nicht zuvor Gehorsam gelobten
, außerhalb der Grenzen des Klosters auf dem Marktplatze,
und zwar auf dem städtische n61, nicht etwa auf dem klösterlichen
, was sie jedoch entrüstet ablehnten. Also war der Marktplatz
der Stadt damals unzweifelhaft schon vorhanden. Wo ein Marktplatz
ist, muß auch eine Stadt sein, die ihn braucht, denn das gehört auch
zum Wesen einer mittelalterlichen Stadt. Freilich wurde der Wochenmarkt
auf dem Platz vor dem Kloster, dem klösterlichen Markt, abgehalten
, also auf Klosterboden und nicht auf dem Marktplatz der
neuen Stadtsiedlung""). Das aber verrät uns, daß der klösterliche
Markt schon vor der eigentlichen Stadtgründung vorhanden war
und vom Kloster das Marktrecht zunächst für sich selbst erworben
war und schließlich, daß eben die nebenan liegende Stadt vom Kloster
gegründet wurde, und zwar ohne besonderes Wochenmarktsrecht
, wodurch beide auch später als zusammengehörig erschienen.
Der städtische Markt wird in den Acta Gengenbacensia zweimal genannt
: „außerhalb unserer Grenzen auf dem Marktplatz und zwar auf
dem städtischen"03) und an anderer Stelle: „auf unserem städtischen
Marktplatz"64). Das ist ein unbezweifelbares Zeugnis dafür, daß zwei
Marktplätze vorhanden waren und daß auch der Marktplatz der
neuen Stadt als klösterliches Eigentum galt, mithin auch die ganze
Stadt. So etwas kann man doch nur behaupten, wenn der Konvent
selbst die Stadt gegründet hatte. Stadt und Klosterbezirk wurden als
zusammengehörig empfunden. Der gelehrte Verfasser der Acta hat
natürlich gewußt, daß die junge Stadt verwaltungsmäßig selbständig
war, und trotzdem spricht er von „unserem städtischen Marktplatz",
denn das Kloster hat ihn gegründet auf Klosterboden.

Er diente also zunächst andern Zwecken: der Versammlung der

61) „extra terminos nostros in foro scilicet civili", Schulte, Acta, S. 103 f.

62} M. Kuner, Die Verfassung und Verwaltung der Reichsstadt Gengenbach, „Ortenau", 9, S. 4.

") ,,nisi extra terminos nostros in foro scilicet civili", Acta, S. 103 f.

•*) ,,in civili foro nostro", ebenda, S. 101.

119


Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1955/0121