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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
35. Heft: 45 Jahre, 1910 - 1955.1955
Seite: 121
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1955/0123
Allein Weller hat keine Beweise dafür. Wohl hat Friedrich in
einigen wenigen Fällen in Zusammenarbeit mit den Klöstern oder
aber als Strafe für die Teilnahme an der Erhebung seines Sohnes
König Heinrich (VII.) gegen ihn Städte gegründet70). Aber dort lagen
die Verhältnisse wesentlich anders. Weller nimmt ohne weitere Prüfung
überall staufische Gründung an, wo die Hochgerichtsbarkeit in
den Händen der Staufer lag. über Gengenbach erhielt er sie jedoch
erst 1225. Dabei erklärt jedoch Weller selbst: „Alle Städte, die in
der Reichssteuerliste von 1241 aufgezählt sind, wurden schon vor
dem zweiten Aufenthalt Friedrichs II. in Deutschland (1235/1236) beschlossen
oder angelegt, alle in ihr nicht aufgeführten staufischen
Städte sind jedoch späterer Zeit zuzuweisen. Damit stimmt überein,
daß die fehlenden auch vorher urkundlich nie als Stadtgemeinden
erwähnt werden71)." Dem kann man nur zustimmen.

Nun aber steht die Stadt Gengenbach eben nicht in der Reichssteuerliste
von 1241. Und doch bestand sie schon 1233 als Stadt. Also
ist es keine Staufergründung. Auch würde sich Friedrich II.
sehr gehütet haben, durch eine Stadtgründung gegen den Willen der
mit so weitgehenden Freiheiten ausgestatteten Abtei sich die Gegnerschaft
auch von zwei der mächtigsten Reichsfürsten zuzuziehen,
nämlich des Bischofs von Bamberg als dem Oberlehensherrn von
Gengenbach in weltlichen Dingen und des Bischofs von Straßburg
als dem kirchlichen Oberherrn. Er war im Gegenteil auf deren Unterstützung
gerade besonders angewiesen. Dazu kam, daß Friedrich II.
im Jahre 1220 selbst den geistlichen Fürsten vertraglich die feste
Zusicherung gab, daß auf kirchlichem Grund und Boden weder aus
Anlaß der Vogtei noch unter anderen Vorwänden Burgen oder Städte
errichtet werden sollten, und die gegen den Willen der Fürsten bereits
gebauten sollten sogar abgebrochen werden72). Das Zugeständnis
des Kaisers von 1220 wurde im Jahre 1232 auch auf die weltlichen
Fürsten ausgedehnt73). Es ist also rechtlich völlig unmöglich,
daß der Kaiser vor seiner Absetzung im Jahre 1245 im Kinzigtal auf
Klosterboden Städte, also etwa Gengenbach und Zell a. H., gegründet
hat. Die Vogtei über die bambergischen Lehen wurde ihm ja erst
nach 1220 und auch da erst nach langen Verhandlungen zugesprochen
, die sich bis 1225 hinzogen. Eine Stadtgründung im Kinzigtal
wäre nach solchen reichsgesetzlichen Vereinbarungen ein geradezu

71) Weller, a. a. O., S. 248.
") Ebenda, S. 227.

") MGH Constitutiones, II, nr. 73, S. 86; Böhmer-Ficker, Reg. Imp„ 1114; Weller, a. a. O., S. 206.
'«) Ebenda, S. 234.

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