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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
35. Heft: 45 Jahre, 1910 - 1955.1955
Seite: 124
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1955/0126
Aber davon konnte keine mittelalterliche Stadt leben. Auch eine
gewerbliche Siedlung wie Gengenbach mußte einen Teil ihrer Nahrung
selbst bauen, war also lebensnotwendig auf Landwirtschaft angewiesen
. Für diesen Zweck hat die Abtei umfangreiche Allmenden
an Ackerland, Wiesen und Wald der Bürgerschaft aus ihrem Eigenbesitz
gegeben*"1) und sich daran der eigenen Sicherheit halber nur
das nominelle Obereigentumsrecht am Ganzen und die Mitbenutzung
eines Teiles"1) vorbehalten. Die Zinse waren von Anfang bis ins
19. Jahrhundert gleich und im Vergleich mit andern Städten gering.
Außerdem mußte für die Stadt eine Gemarkung festgelegt werden.
Zu dieser kam die Markung von Gengenbach-Dorf, einige Klostergebiete
sowie Teile von Bermersbach und Strohbach (Beiern), was
ohne Initiative der Abtei ebensowenig möglich gewesen wäre wie
das andere"2). Mit andern Worten: die gesamten wirtschaftlichen
Grundlagen der neuen Stadt wurden vom Kloster geschaffen.

Hier wurde also Klostergut nicht an Adelige gegeben, wie diese
es gerne mochten, sondern an Arme, die sich im städtischen Leben
eine neue Existenz aufbauen wollten. Nun begreifen wir, daß der
niedere Landadel über die Stadtgründung erbost war und sich zu
den oben angedeuteten Übergriffen auf die Abtei hinreißen ließ.
Man muß dagegen die durch nichts zu erschütternde Tatkraft, Zähigkeit
, Ausdauer und den Weitblick des Abtes Gottfrid bewundern,
der das Werk trotz aller Widerstände zum guten Ende führte.

Es ist also nicht zu leugnen, daß die Abtei Grundherr der Stadt
war. Wenn sie nicht den Boden für die Stadt und die Allmende hergegeben
hätte, wäre es niemals zur Stadtgründung neben dem Kloster
gekommen. Eine Gründung ohne den Abt als Grundbesitzer wäre
rechtlich völlig unmöglich gewesen. Der Bischof von Bamberg, damals
Ekkebertus, mußte als Oberlehensherr des Klosters in zeitlichen
Dingen"1) wahrscheinlich die Gründung bestätigen und ebenso
der Deutsche König.

Jedoch muß sich die Eigenschaft des Abtes als Stadtherr noch in
gewissen Rechten zeigen, überall bei den damaligen Stadtgründungen

80) ,,die Almend ist der Bürgerschaft vom Gottshaus geben", GLA, K., Gengenbacher Kopialbuch,
Nr. 627, fol. 6, 11, 14, 43 und sonst; Kuner, Stadtverfassung der Stadt Gengenbach, „Ortenau", 14, 1927,
S. 98; siehe auch die Beraine.

B1) z. B. die Weide auf den Hubmatten südlich der Kinzig für eine gewisse Jahreszeit, FUB 4, Nr. 485,
S. 443; Th. E. Mommsen, Die Landvogtei Ortenau und das Kloster Gengenbach in ZGO, NF 49, 1936,
Urkundenanhang, S. 196, § 30; S. 200, § 21; S. 205, § 22.

MJ Ähnliche Gemarkungsbildungen zeigen Zell, Hausach, Wolfach, Schiltach, Hornberg, die vermutlich
im gleichen Jahrhundert entstanden wie Gengenbach.

s3) Schulte, Acta, S. 111, letzter Abschnitt: ,,Eggebertus Babenbergensis ecclesiae episcopus, ad
cujus diocesim coenobium nostrum ratione temporalium pertinere dinoscitur, . . ."; Mommsen.
a. a. O., S. 200, § 19; Krieger, a. a. O., Sp. 694, und sonst.

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