Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., H 519,m
Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
35. Heft: 45 Jahre, 1910 - 1955.1955
Seite: 125
(PDF, 63 MB)
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1955/0127
hat sich der Stadtgründer die Oberaufsicht gesichert durch den Vorbehalt
des Besetzungsrechts der obersten Verwaltungsstelle*4), das
wäre für Gengenbach die Schultheißenstelle gewesen. Vielleicht
spricht vernehmlicher als alles andere, daß der Abt die Schultheißenstelle
besetzte. Das waren eigentlich zwei Rechte. Der Abt hatte einmal
die Kürung, d. h. die Auswahl eines geeigneten Bewerbers, und
zweitens nach Zustimmung des Stadtrates dessen Investitur, d. h.
die feierliche Belehnung des Gekürten und Approbierten^) mit dem
Schultheißenamt als klösterlichem AmbachtlehenS6). Mit letzterem
war eine hohe Gebühr (100 Gulden oder mehr) verbunden*7). Dies
war ein Recht, das eben durch die Gründung der Stadt auf eigenem
Grund und Boden erworben wurde, und war bei allen Kleinstädten
im Kinzigtal und Nachbarschaft üblich. Immer hatte dieses Recht
der Stadtherr. Es war anfangs eines der wichtigsten Kennzeichen des
Stadtherren.

Die Abtei hatte noch andere stadtherrliche Rechte: in der Stadt
Gengenbach und in Zell setzte der Abt außer dem Schultheißen
noch den Oberboten, den Wassermeier über die Kinzig, den Zinsmeister
, den Bannwart, den Mesner und hatte 17 Knechte, die alle
abgabenfrei warenKS); die Abtei war in Gengenbach, Offenburg und
Zell befreit von Zoll und Ungeld89); sie hatte in Gengenbach, Offenburg
und Zell dreimal im Jahr jeweils 14 Tage lang einen Weinbann
zu legen9"). Wer sich als Freier mit Leib und Gut zum Gotteshausmann
machte, war ebenfalls abgabenfrei und trotzdem genußberechtigt
an Allmende, Weide, Wald, Märkten und Straßen1'1).

Vielleicht aber könnte jemand einwenden, die Stadt habe doch
nicht nur die niedere Gerichtsbarkeit, sondern, was ungewöhnlich
selten war, auch die hohe, die sogenannte Blutgerichtsbarkeit, gehabt
''"). Die übrigen, nichtklösterlichen Städte im Kinzigtal und in
dessen Nachbarschaft, selbst große, wie Villingen und Freiburg, besaßen
zunächst nur die niedere Gerichtsbarkeit93).

Das war anfangs bei Gengenbach auch so; allein die Entwicklung

") Vgl. Oberrheinische Stadtrechte, II, 3. Heft, Neuenburg a. Rh., S. XIX und XXV.

s*) Die Approbierung ist wohl ein erst im Laufe der Zeit erworbenes Recht des Rates.

") Walter, Weistümer, S. 10 ff. Fol. 34 ff.; S. 21 f. Fol. 73 ff.; S. 144. Kuner, Gerichtsverfassung, S. 56 ff.

«) Walter, a. a. O., S. 21. Fol. 73.

s') Mommsen, a. a. O., Urkundenanhang, S. 195, SS 27, 28; S. 200, SS 23, 25, 26; S. 205, SS 25, 27.
6») Ebenda, S. 205, § 34; S. 201, § 33.

") Ebenda, S. 195, § 26; S. 205, S 27; S. 208, § 62; schon in der bambergischen Urkunde des Bischofs
Ekkebert von 1235. GLA, K., Archiv: Gengenbach-Offenburg-Zell, Specialia, Gengenbach (Reichsstift);
bischöflich-bambergische Privilegien, Konv. 90.

sl) Ebenda, S. 200, § 25, 26; S. 206, SS 40, 41.

sä) Kurier, Die Gerichtsverfassung der Stadt Gengenbach, ,,Ortenau", 12, 1925, S. 51, 65 und 76 ff.
••) K. Weller, a. a. O., S. 237.

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