Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., H 519,m
Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
35. Heft: 45 Jahre, 1910 - 1955.1955
Seite: 158
(PDF, 63 MB)
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Münchweier, Ober- und Niederhausen, Bombach, Nordweil, Bleichheim als österreichisches
Lehen empfangen, in dessen Besitz Österreich bis zum Jahre 1806 verblieb
, Bleichheim seit 1682 als Lehen der Familie von Kagenedk.

Eine Markgenossenschafl

In einer Urkunde vom Jahre 1553 ist zu lesen „in der vier Dörfer gemeinem
Wald", und in Schreiben vom 9. März und 9. April 1772 wegen der Gerechtsame
auf den Wald im Muckental wird verwiesen auf Akten über Forst- und Waldstreitigkeiten
zwischen Herbolzheim, Tutschfelden, Broggingen und Bleichheim
in den Jahren 1557 bis 1585. Um diesen langjährigen „Spänen" (Streitigkeiten)
und Irrungen ein Ende zu machen, wurde der bisher gemeinschaftlich genutzte
Wald und das dazu gehörige wilde Ried der vier Gemeinden in einem Vergleich
vom 27. April 1562 bzw. 4. Juni 1579 geteilt, wobei Herbolzheim und Bleichheim
zwei Dritteile (%), Broggingen und Tutschfelden ein Dritteil (Vi) erhielten.
Doch erst im Jahre 1585 war wirklich die Teilung des Vierdörferwaldes beendigt.

Die vier genannten Orte bildeten also eine Waldgenossenschaft, die wohl auf
eine Markgenossenschaft zurückgehen dürfte. Ihre Entstehung fiele dann in die
Zeit der Besitznahme des Landes durch die Alemannen, etwa im 5. und 6. Jahrhundert
. Da die Bevölkerung der vier Siedlungen rasch zunahm und deshalb immer
neue Äcker angelegt wurden, kamen sich die Siedler allmählich näher, schließlich
entstand ein größerer oder kleinerer Grenzsaum, der gemeinsam als Weideland
genutzt wurde, besonders wenn es sich um wenig ergiebiges Gelände, wie
Ödland, Ried, Wüstenei, Sumpf handelte. Auch anderes derartiges Land gehörte
der Gesamtheit der vier Siedlungen, so z. B. das wilde Ried als Weideland und
vor allem aber der Wald im Bleichtal nördlich der Bleich. So also verfügten in
früheren Jahrhunderten die vier Gemeinden über gemeinsamen Besitz und standen
somit einander nahe, sie hatten sich zu einem wirtschaftlichen Ganzen zusammengeschlossen
und hatten das zwischen ihnen liegende herrenlose Land zur
gemeinschaftlichen Nutzung in den gemeinsamen Bann aufgenommen, der allerdings
bald durch fremde Besitznahmen gestört wurde.

Rechte der Herrschaft Kürnberg in dem Dorf Bleichheim (Erneuerung von 1477)

Kommt ein Mann nach Bleichheim geritten oder gegangen, benachtet da und
stirbt, hat die Herrschaft das Recht, das Beste, das er hinterlassen hat, zu Fall
zu nehmen.

Ist einer zu Bleichheim gesessen und stirbt, so soll der Vogt in dessen Stall das
beste Hauptvieh nehmen und der Herrschaft geben. Hat aber der Verstorbene
kein Vieh besessen, so soll der Vogt das beste Hauptstück nehmen und der Herrschaft
geben. Ist aber der Abgegangene so arm gewesen, daß er nicht eines Schillings
Pfennigs Wert hinterließ, so soll die Herrschaft der „Bursame" den Schilling
Pfennig geben. Stürbe einer, der um Bleichheim gesessen, so weit der Vogt zu
richten hat, der gibt der Herrschaft das beste Hauptvieh oder, wenn er kein Vieh

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