Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., H 519,m
Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
35. Heft: 45 Jahre, 1910 - 1955.1955
Seite: 181
(PDF, 63 MB)
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1955/0183
Volkskundliches Gut
in Heinrich Hansjakobs Schriften*)

Von Ernst Schneider

An alle Lebensabschnitte, vor allem aber an die bedeutenden Ereignisse
im Menschenleben, Geburt, Hochzeit, Tod, knüpfen sich
zahlreiche Bräuche. Hören wir, was Hansjakob von diesem Brauchtumsgut
zu berichten weiß.

Beim Taufgang durften „bei Strafe von 24 Kreuzern pro Person
nicht mehr als sechs Weiber gehen, weil sie nachher dem Kindsvater
zu große Kosten machten und lärmten und krakehlten" (MM 132) —
eine Bestimmung, wie sie in mancher landesfürstlichen Verordnung
zu finden ist.

Der Vater, der auf einem einsamen Hof wohnt, nimmt sein Kind
in einen Zwerchsack und trägt es auf dem Rücken talabwärts der
Kirche zu, um es taufen zu lassen. Hier hängt er das Kind an die
verschlossene Kirchentüre, sucht den Mesner und den Pfarrer auf
und holt die Taufpaten, den ,,Götte" und die „Göttli" von ihren Gehöften
(WK 107). Beim Gang zur und von der Kirche war es üblich,
daß die Musik spielte (E421). Nach der Taufe wird dem Kind (in
Haslach von den Ministranten) eine Schnur über den Weg gespannt.
Der Vater und der Pate des Kindes müssen durch ein Geldopfer den
freien Abzug erkaufen (J 168). Nach dem Kirchgang zieht die ganze
Taufgesellschaft ins Wirtshaus. Das Kind wird dort auf einen Tisch
gelegt, und die Erwachsenen lassen sich zum fröhlichen Taufschmaus
nieder, der oft bis in den Abend hinein dauert (WK215). Der Hagnauer
Taufschmaus, bei dem es ebenfalls hoch herging, heißt „Ball",
obwohl dabei nicht getanzt wurde (Schill 213).

Daß es bei diesen Anlässen manchmal zu toll getrieben wurde,
dürfen wir auch aus einer Verordnung des Haslacher Rates vom
Jahre 1805 schließen, wonach die Abhaltung von Taufschmäusen in
den Wirtshäusern verboten wurde. Bei Übertretungen wurde der
Vater mit vier, jede anwesende Person mit einem Gulden bestraft
(Sch II 227).

*) Siehe „Ortenau", 34. Heft 1954.

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