Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., H 519,m
Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
35. Heft: 45 Jahre, 1910 - 1955.1955
Seite: 219
(PDF, 63 MB)
Bibliographische Information
Startseite des Bandes
Zugehörige Bände
Regionalia

  (z. B.: IV, 145, xii)



Lizenz: Creative Commons - Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0
Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1955/0221
hofen, Muckenschopf, Helmlingen, Scherzheim und großen Grundbesitz
zwischen Ulm und Graueisbaum, auf dem sie die Burg Lichtenau
erbauten; der Ort selber erhielt schon 1300 Stadtrechte. Bereits
im 14. Jahrhundert besaßen die Lichtenberger einen Zoll zu
Graueisbaum, der sich bis nach Greffern erstreckte; im Jahre 1419
verschafften sie sich den Zoll zu Söllingen und Selz und kontrollierten
nunmehr den gesamten Rheinverkehr zwischen Neuburg an der
Lauter bis Hundsfeld oberhalb Straßburg385).

Nach alten Rechten hatte das Kloster das Privileg, seine Güter
und Weine zollfrei durch den Flecken Bühl zu fahren. In einem Vergleich
von 1533 hat Wolf von Windeck das Privileg der Abtei aufs
neue zugestanden; des ungeachtet machte Jakob von Windeck 1559
diesbezügliche Schwierigkeiten, so daß der Abt den Schutz des
Markgrafen von Baden anrief. Im 17. Jahrhundert machte die Markgrafschaft
selber dem Kloster den Zoll streitig und setzte in die
Schwarzacher Stäbe alte und neue Zollstöcke mit dem markgräflichen
Wappen380).

Zu den Waltsamy gehörte ferner das sogenannte Grundrührrecht
. Darüber heißt ein Schöffenspruch von 1454: „wäre es, daß
ein Lastschiff an den Enden in dem Rynn gestanden und der Schiffmann
das Schiff mit seiner Hilf von einer Sunnen (Tag) zu der andern
nit möchte von Land bringen und er müßte ander Lüte Hilfe
dazu haben, soll das Drytteil, das in dem Schiff ist, einem Abt zu
Schwarzachen verfallen sin ohne Gnade". Es handelte sich hier um
das Auffahren eines Schiffes auf eine der damals noch unvergleichlich
mehr vorhandenen Sandbänke oder um das Stranden, dessen
Gefahr sehr im Charakter der Gießen lag; in diesen stark fließenden
Seitenärmen sind plötzlich auftauchende und heimtückische Strudel
bis heute die Ursache von nicht selten tödlichen Unfällen und vom
Stranden kleiner Schiffe.

Auch das Wildfangrecht gehört hierher. Das Wort Wildfang
gehörte der niederen Volkssprache an und kam im 15. und
16. Jahrhundert erst vereinzelt in Urkunden vor in der Bedeutung:
wild gefangen und schwer zähmbar. Sonst gebrauchte man dafür
den Ausdruck Waisel (waisjon, ahd. Waldgespenst); die Begriffsvermischung
sieht tatsächlich in Waisel etwas Verlassenes, Gemiedenes387
).

Die geistige Beschäftigung mit dem Dämonischen entsprach noch

SM) Fr. Eyer, Das Territorium der Herren von Lichtenberg, 1202—1480.
"•) Schwarzacher Urkunde. Nr. 147 und 185.
3"} Kluge, Ethymologisches Wörterbuch.

219


Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1955/0221