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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
35. Heft: 45 Jahre, 1910 - 1955.1955
Seite: 231
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1955/0233
Lahrer Geroldsecker und die Lichtenberger genannt. Im Jahre 1422
übertrug Kaiser Sigismund die Schirmvogtei an die Markgrafen von
Baden, die bei der Übernahme ,,magnam et specialem dilectionem",
eine große, spezielle Zuneigung versicherten und trotzdem zuletzt
der Abtei das Grab schaufelten.

Ein Ausdruck der badisch-markgräflichen Auffassung von der
Klostervogtei war die Einsetzung eines weltlichen „Klosterschaffners
". Der Beschluß wurde 1479 vom Markgrafen Christoph
gefaßt; dabei beanspruchte er das Recht, den jeweiligen Klosterschaffner
zu verpflichten, die Klosterrechnungen abzuhören und damit
des Gotteshauses Güter zu verwalten. In dem Protokoll des Beschlusses
heißt es außerdem: „der Klosterschaffner soll allweg mit
dem Abt und zwei Konventualen Rat pflegen und das Beratschlagte
ausführen; er soll an Lichtmeß über alle Einnahmen und Ausgaben
des Klosters eine ehrbare Rechnung tun; ergibt es sich, daß er fleißig,
ehrlich und wohl gehandelt hat, soll er den Nutzen davon haben"419).

Im Jahre 1525 erneuerte Markgraf Philipp obigen Beschluß und
ordnete von neuem einen Schaffner mit besonderen Instruktionen
an. Drei Jahre später schrieb Abt Johannes nach Baden: „der Schaffner
ist da und hat seit drei Jahren einen großen Lohn empfangen,
ohne je eine Rechnung vorgelegt zu haben; es ist darum nach unserem
Gutdünken unnötig, den Schaffner in merklichen Kosten bei
uns weiter zu halten, und wir sind nicht in der Lage, diesen Schaffner
länger zu dulden; wir wollen das Unsrige selbst versehen, wie es
auch früher getreulich und frömmiglich geschehen ist und Kisten,
Kasten und Keller, ohne den andern Hausplunder zu nennen, wohl
gefüllt waren"420). Der Abt hatte umsonst geschrieben.

Im badischen Bestallungsbrief des Jahres 1569 für den Schaffner
Georg Löchner heißt es: „er soll über Leut und Güter getreulich
wachen und fürsehen, daß nichts verschlagen noch veruntreut werde
, die Klostergüter rechtzeitig angebaut und in gutem Stand gehalten
werden; er soll mit Fleiß des Klosters Renten, Gefälle und
Nutzungen einbringen und über Ein- und Ausgaben gute Rechnung
tun; für seinen Dienst sollen ihm jährlich 36 Gulden aus des Klosters
Gefällen, ihm und seinem Schreiber Tuch zu einem Rock und beiden
sowie Frau und Kindern Kost mit Speis und Trank gegeben werden
und die notwendige Beholzung"421).

Notgedrungen und gezwungen hat der mit Verdächtigungen ge-

"•) Badisch-Durlachische Prozeßschrift, Beilage 12.
"') Ebenda, Beilage 15.
431) Ebenda, Beilage 21.

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