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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
36. Heft.1956
Seite: 94
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heimbringen, müssen sie beim katholischen Pfarrer die Erlaubnis dazu einholen.
Das Pfarrhaus soll für den katholischen Pfarrer erbaut werden, kein Evangelischer
wird mehr ins Gericht genommen, der katholische Pfarrer bekommt das Brennholz
umsonst, der evangelische muß es bezahlen. Der Taufstein wurde den Evangelischen
weggenommen, statt dem gemeinschaftlichen Altar wurde ihnen ein
schwarzer Kasten aufgestellt, die Sakristei wird ihnen versperrt. Dem evangelischen
Pfarrer wird der kleine Zehnte geschmälert, die Kompetenz, die er empfangen
sollte, wird ihm vorenthalten, und den halben Zehnten zu, Tutschfelden hat man
ihm entziehen und dem katholischen Pfarrherrn einräumen wollen.

Von den Evangelischen in der Herrschaft Mahlberg werden folgende Feiertage
gehalten: Neujahr, Dreikönig, Lichtmeß, Matthiae, Maria Verkündigung, Gründonnerstag
, Karfreitag, Ostermontag, Philipp Jakob, Pfingstmontag, Johann Baptist,
Peter und Paul, Jakob, Bartholomaei, Matthaei, Simonis und Judae, Andreae.
Thomae, Christtag, Stephani, Johannis Evangelistae.

Am 29. Oktober und 8. November war es zwischen badischen und durlachischen
Deputierten bereits zu einem Vergleich gekommen, der am 27. Dezember 1669
und 7. Januar 1670 ratifiziert wurde: In der Wagenstadter Kirche sollen alle
evangelischen exercitia, actus et functiones in publico et privato, wie bis zum
Jahre 1624 üblich gewesen, tags und nachts, vergönnt und zugelassen werden.
Nach erfolgter Ratifikation soll die Aufhebung der Beschlagnahme der Früchte
und Gefälle erfolgen. In Ergänzung dieses Vertrags erfolgte am 20. Juli 1693 ein
Vergleich mit Pfarrer Matthias Flachsland von Broggingen, wonach den Evangelischen
ein Altar außerhalb des Chores aufzurichten war, der Sigrist auch für
die Evangelischen zu läuten hatte und von beiden Teilen unterhalten werden
mußte und dem Pfarrer zu Broggingen der kleine Zehnte von Matten und Äckern
zu Wagenstadt zu überlassen war.

Auf die Beschwerden vom April 1669 wurde vorgeschlagen und geantwortet,
der katholische Gottesdienst solle im Sommer um 9 Uhr und im Winter um 10 Uhr
beginnen, wenn die Evangelischen vor dem hochwürdigsten Gut nicht niederknien
wollten, könnten sie ja abseits gehen, an halben kirchlichen Feiertagen
könnten sie im Hause still arbeiten, der katholische Pfarrer müsse sein Brennholz
auch bezahlen, der Taufstein könne wieder an seinen alten Platz gebracht werden
, auch ein Lutheraner könne ein Amt haben, aber es sei um ein solches kein
besonderes „Geriß"; eine oben nicht genannte Beschwerde wird als calumnia
(falsche Anklage, Schikane) und keiner Antwort würdig bezeichnet. Manche Klagen
und Gegenklagen und Vorstellungen wegen des Zehnten erfolgten weiterhin
bis zum Überdruß, sie wirken ermüdend.

Aus dem Jahre 1729 besteht eine Kopie der Wagenstadter Pfarrkompetenz
wegen der von dem Prädikanten zu Broggingen verlangenden Besoldung: 42 fl.
vom Zehnten zu Wagenstadt und Filial Tutschfelden 20 Viertel Roggen, 10 Viertel
Weizen, 6 Viertel Haber; vom Zehnten zu Wagenstadt und Tutschfelden
30 Ohm Wein; von drei Bürgern zu Broggingen 8 Viertel Korn, aus der Zehnt-
sdieuer 3 Sester Erbsen, 2 Sester Bohnen, 1 Sester Linsen; Hanf zehnte zu Wageri-
stadt und Tutschfelden für etwa 30 fl.; Heuzehnte im Etter der beiden Dörfer,

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