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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
36. Heft.1956
Seite: 106
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dem Ersuchen des Forstmeisters und Amtsverwesers in Seelbach zu
entsprechen und berichtete daher die Sache der zuständigen Regierungsstelle
in Wiesbaden. Zur Begründung der ablehnenden Haltung
wurde u. a. ausgeführt, die Flößung würde an den Uferstreifen
der Schutter beträchtlichen Schaden verursachen, der sich bestimmt
in höherem Maße auswirke als die durch das Flößen erhofften Vorteile
. Dem Holz müßte nämlich an vielen Stellen vom Ufer aus nachgeholfen
werden. Auch wurde darauf abgehoben, daß durch das
Flößen die beim damals zum Oberamt Lahr gehörigen Dorf Altenheim
gelegene Rohrburger Mühle für längere Zeit stillgelegt
werden müßte. Lahr ließ sich in seiner ablehnenden Haltung auch
nicht irremachen durch Schmelzers beweglichen Hinweis, man
möge wenigstens im Interesse der Erhaltung einer guten Nachbarschaft
das Flößen gestatten. Während auf Grund der Akten nachweisbar
ist, daß noch in den dreißiger und zu Anfang der vierziger
Jahre des 18. Jahrhunderts auf der Schutter geflößt worden ist, ward
nun ihren Fluten im obigen Falle nicht mehr der Vorzug zuteil, wertvolle
Ladungen Holz landabwärts zu befördern. Sie hatte aufgehört,
der Flößerei sich dienstbar erweisen zu dürfen, während ihre größere
und stärkere Schwester, die Kinzig, mit der sie zuletzt eine kleine
Strecke gemeinsam dem Rheine zufließt, noch fast anderthalb Jahrhunderte
lang dazu ausersehen werden konnte, Erzeugnisse der ausgedehnten
Forsten des Schwarzwaldes dem großen, in die Nordsee
mündenden Strome zuzutragen.

Das Oberamt Hohengeroldseck sah sich im Hinblick auf die Un-
nachgiebigkeit seines westlichen Nachbarn gezwungen, die noch in
seinen Waldungen lagernden vielen Klafter Brennholz mittels Achse
an den Rhein befördern zu lassen. Dies gab aber Anlaß zu langwierigen
Zollstreitigkeiten. Die Untertanen der beiden Herrschaften
Lahr und Hohengeroldseck sollten zwar nach den Vereinbarungen
von 1434 und 1467 zollfrei sein. Nun hatte aber die Stadt Lahr für
sich selbst bereits schon im Freiheitsbrief von 1320 von ihrer Obrigkeit
, den damaligen Herren von Geroldseck-Lahr, das Recht der Erhebung
von Zoll erhalten. Im dritten Artikel des im Stadtarchiv zu
Lahr verwahrten großen Freiheitsbriefes von 1377 ward
der Stadt dieses Recht durch Heinrich II. von Geroldseck, Herr zu
Lahr, erneut bestätigt, so wie ihr gegen Zahlung von 700 Pfund
Straßburger Pfennigen auch andere bedeutsame Vorrechte gewährt
wurden2). Die Erneuerung und verpflichtende Instandhaltung einer

2] Der Brief wurde von späteren Herren der Stadt Lahr mehrfach bestätigt. Das Lahrer Stadt-

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