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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
36. Heft.1956
Seite: 109
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1956/0111
aus nochmals an die Regierung in Wiesbaden und bat um Mitteilung
ihrer Stellungnahme zu den vorliegenden Zollstreitigkeiten. Die
nassauische Regierung antwortete, daß nach dem Vertrag von 1467
die Untertanen der beiden Herrschaften gegenseitig zwar zollfrei
sein sollten4). Diese Zollfreiheit könne sich aber keinesfalls auf einen
so außergewöhnlichen Fall wie den vorliegenden beziehen, bei dem
mit auswärtigen Waren ein ganz umfangreicher Handel getrieben
und durch deren Transport Wege und Straßen ruiniert würden.
Nassau hielt das Entgegenkommen der Stadt, von dem erst am Rhein
zu verkaufenden, aus der Herrschaft Geroldseck stammenden Holz
nur die Hälfte des Zolls fordern zu wollen, für hinreichend. Sie
legte jedoch Stadt und Herrschaft Lahr nahe, bei dem zu Baden gehörigen
Oberamt M a h 1 b e r g anzufragen, ob das durch badisches
Gebiet beförderte und aus Geroldseckischen Waldungen hergeholte
Holz ebenfalls verzollt werden müsse. Mahlberg gab auf diese Frage
eine bejahende Antwort und teilte mit, daß nur das, was die Untertanen
zu ihrer eigenen Notdurft einkauften, zollfrei sei. Geroldseck
halte die Mahlberger „auf dem gleichen Fuß". Der badische Amtsvorsteher
in Mahlberg wußte sogar zu berichten, daß zwei Händlern
aus Straßburg, die von Geroldseck 100 Klafter Holz gekauft hatten,
bei der Durchfahrt durch K ü r z e 11 ein Klafter des Zolles wegen
abgeladen worden sei. Auch die Lahrer Zöllner hielten sich um jene
Zeit einmal an einem Bauern aus dem zu Seelbach gehörigen L i t -
s c h e n t a 1, der mit seinem Gefährt eine Fuhre Kohl durch Lahr
beförderte und den Wegzoll nicht entrichten wollte, dadurch schadlos
, daß sie ihm als Pfand eine Kette vom Wagen nahmen, was den
Seelbacher Amtsverweser Schmelzer zu einem an die Lahrer gerichteten
energischen Protestschreiben veranlaßte.

Am 30. Mai 1770 konnte das Oberamt Lahr an seine Regierung
in Wiesbaden melden, der Zoll von jenem Holz, das im Gebiet von
Hohengeroldseck bereits am Platze verkauft worden war, sei ganz
bezahlt worden, so daß von der betreffenden Summe nichts mehr
„restiere". Nur von den 1856 Klaftern, die Geroldseck unverkauft
und auf eigene Kosten durch Lahr befördert habe, sei der Betrag
von 185 fl. 6 Schilling noch nicht bezahlt. Die Akten geben zwar

4) Die nassauische Regierung hat unseres Erachtens nicht richtig gefolgert. Wohl sollten nach
dem Vertrag von 1467 die Untertanen der beiden Herrschaften zollfrei sein. Die entsprechende Maßnahme
der Stadt Lahr konnte aber nicht in Verbindung gesetzt werden mit dem obigen Vertrag,
sondern nur mit den Zollprivilegien von 1320, 1377 und besonders mit denen von 1471. Der zuerst
genannte Vertrag bezieht sich auf die beiden Herrschaften, während die drei andern Vereinbarungen
die Stadt und ihr Gebiet allein betreffen. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, daß dieser Tatbestand
immer klar auseinandergehalten wurde.

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