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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
36. Heft.1956
Seite: 137
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teuernd auf den Transport. Ob die Breitspur, 1,6 Meter, sich als technisch
richtig bewährt, läßt sich nicht voraussehen, ich persönlich
fürchte, daß ihre Befürworter sich irren. Diese meine Ansicht möge
in Parenthese vermerkt sein, doch durfte ich die kurze Behandlung
der Spurweitenfrage im Hinblick auf ihre Wichtigkeit nicht unterlassen
, sie rangiert noch vor der Aufstellung der Fahrpläne, die doch
sicherlich nur im Einvernehmen mit den Verwaltungen der einmal
anschließenden Linien gestaltet werden können. Derartige Vereinbarungen
werden selbstredend von seiten privater Unternehmer vorwiegend
, wenn nicht ausschließlich, von der Rücksicht auf die eigene
Prosperität geleitet sein. Die Einflußnahme des Staates läßt sich vertraglich
kaum in genügendem Maße, am allerwenigsten beim Aufbau
der Tarife, sicherstellen. Sehr viel größer sind die Aussichten des
Staates auf die Durchsetzung des gemeinnützigen Prinzips unter
gleichzeitiger Wahrung seiner wirtschaftlichen Interessen, wenn er
selbst als Verhandlungspartner gegenüber fremden Regierungen auftritt
; dieses wird sich im besonderen zeigen, wenn einstens die Notwendigkeit
, die Ausschließlichkeit des Nord-Süd-Verkehrs durch
Aufnahme von Verbindungen auch in östlicher Richtung aufzugeben,
nachdem der Anschluß nach Westen durch die Strecke Appenweier—
Kehl — er würde freilich zweckmäßiger von Offenburg aus bewerkstelligt
— bereits geplant ist, an den Staat herantreten wird. Die
Verhandlungen mit unserm schwäbischen Nachbar werden den
Eigentümer der badischen Eisenbahn vor recht schwierige Aufgaben
stellen, die nur der Staat in befriedigender Weise wird lösen können
. Leichter dürfte sich die Schweiz entschließen, die Linie Basel—
Konstanz durch das Gebiet der Kantone Basel und Schaffhausen
führen zu lassen. Die Odenwaldbahn wird sich in zwei Äste teilen,
deren einer in württembergisches, der andere in bayerisches Gebiet
führen wird. Im übrigen wäre der Staat, der eine Eisenbahn von der
Länge und Bedeutung der für Baden geplanten nicht von vornherein
selbst in die Hand nähme, einem Grundeigentümer gleich, der einem
Fremden erlaubte, eine Straße über seine Gefilde zu leiten, er begäbe
sich sicherlich trotz vertraglich festgelegter Vorbehalte wichtiger
grundherrlicher Rechte, und ein privater Unternehmer gar von
heute noch nicht im entferntesten übersehbaren Entwicklungsmöglichkeiten
würde sich aller Voraussicht nach eigengesetzlich gebärden
, ohne daß der Staat nachträglich die Möglichkeit hätte, auf
das also Gewordene so intensiv einzuwirken, als es seinem Interesse
entspräche — außer durch käufliche Erwerbung der gesamten An-

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