Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., H 519,m
Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
37. Heft.1957
Seite: 70
(PDF, 59 MB)
Bibliographische Information
Startseite des Bandes
Zugehörige Bände
Regionalia

  (z. B.: IV, 145, xii)



Lizenz: Creative Commons - Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0
Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1957/0072
Nach einer Urkunde aus dem Jahre 1218 unterstand dem Abt auch das Stabgericht
oder die Schultheißerei, zu deren Gerichtsbarkeit der ganze Pfarrbezirk
mit den Filialgemeinden Hügelsheim und Söllingen gehörte. Dieses Stabgericht
hat sich aus dem mit dem Herrenhof verbundenen Hubgericht entwickelt. Das
Kloster zu Schwarzach hatte das Amt des Schultheißen oder Richters als erbliches
Lehen einer in Stollhofen ansässigen und nach dem Orte sich nennenden Adelsfamilie
verliehen, die zu den ebersteinischen Dienstmannen zählte. Später zog das
Kloster gegen Zahlung einer Entschädigungssumme das Lehen wieder an sich. Der
Abt setzte den Richter nach Belieben ein und belehnte ihn mit Ring und Siegel.
Dem Schultheißen zur Seite standen zwölf Schöffen, die aus der Bauernschaft
Stollhofens genommen wurden. Das Gericht trat alle 14 Tage zusammen, gewöhnlich
dienstags. Gegen seinen Urteilsspruch konnte der Verurteilte Berufung
einlegen beim klösterlichen Ober- oder Salgericht zu Schwarzach, in dem der
Stollhofener Schultheiß ebenfalls den Vorsitz führte. Daneben gab es noch ein
Rüge- oder Dinggericht, welches der Abt von Schwarzach alljährlich auf dem dem
Kloster gehörigen Hofe abhielt und zu dem die zum Klosterhofe gehörigen Eigenleute
oder Huber zu erscheinen hatten; die persönlich freien Bewohner Stollhofens
hatten mit diesem Gericht nichts zu tun.

Der Abt zu Schwarzach war ferner Grundherr im Bannwalde, der von Stollhofen
bis über Hügelsheim hinaus sich in einer Länge von zwei Stunden hinzieht.
Das Wort Bann umschließt den Begriff des für Fremde Verbotenen. Im Bannwalde
durfte also niemand ohne Erlaubnis des Grundherrn Holz fällen. Bauholz
durfte nur gegen Entrichtung des sogenannten Dingpfennigs geholt werden. Dagegen
hatten die Stollhofener Kirchspielgenossen von alters her das Recht, dürres
Brennholz zu suchen, das Vieh zur Grasweide und die Schweine zur Eichelmast
zu treiben.

Der Abt war auch unumschränkter Jagdherr im Stollhofener Kirchspiel. Die
Jagd war in jenen Zeiten noch sehr ergiebig. Die Wälder waren dichter und umfangreicher
als heute. Der Bannwald hing mit dem sogenannten Holerwald zusammen
, während beide heute durch einen breiten Wiesenstreifen getrennt sind.
Darin gab es zahlreiche Wildschweine, prächtige Hirsche, sogar reißende Wölfe
und Bären. Die Äbte beteiligten sich immer gern an den Hochjagden. Die Rheininseln
, die bis zur Stadt- und Heckenmühle reichten, waren mit diditem Gehölz
bedeckt. Dort hausten wilde Enten, Tauben, Schnepfen, Rebhühner. Diese Jagd,
Vogelei genannt, wurde an gewisse Vogelsteller gegen einen jährlichen Zins verpachtet
. Der Fischfang unterstand ebenfalls der Aufsicht des Abtes, doch ließ er
den Untertanen hierin große Freiheit. Es war jedem erlaubt, sich Fische für den
Haushalt zu besorgen, nur durfte nichts auswärts verkauft werden. Einzelne Bäche
wurden auch an die Fischerzunft oder an andere Untertanen um den Vorfisch
oder Zehnten verpachtet.

Das waren die wichtigsten grundherrlichen Rechte, welche der Schwarzacher
Abt im Stollhofener Gebiet besaß. Nun darf man freilich nicht glauben, daß die
Äbte die Bestimmungen streng durchgeführt hätten. Dazu fehlten ihnen die nötigen
Machtmittel. Aus den überlieferten Urkunden geht hervor, daß die Stollhofener

70


Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1957/0072