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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
37. Heft.1957
Seite: 203
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Abb. 2

Von Aufnemmung der Meister in dise Ordnung

Wann Nun Eß dahin Kombt, daß Einer sein Zimmer: od Maurer handwerckh ge-
bührent auß gelehrnt vnd gewandert: vnd sich also haußheblich Nidlassen vnd verheürathen
wurde, Solle der selbe in dise Ordnung zu anderen Meistern auf genommen werden vnd
zu Meistergelt zu erlegen schuldig sein, 4 fl. davon die Eine helfte in die lade gelegt, die
übrig. 2. aber verzehrt werden: Währe es aber Ein frembder, Welcher nicht in der statt
od der Herrschaft ufem Land gebürtig. So derselbe 8 fl. gleich Erlegen: davon die 4 fl.
in die laden, die 4 fl. aber verzehrt werden sollen.

Von Aufnemung d Wander Jahren*)

Wan einer ein Meister will werden Zimer od Maurer, selber sole 3 Jahr in der
frembte sein, wan es aber sach were, daß er die Wander Jahr nit erstreckhet deht ist er
ein Meisterson 10 fl. Es wer dan, daß er ein alter Vatter oder sonsten bresthaft noth
wendig sein son haben mist, wan derselbe bey dem handwerckh anhalte kann ime des
halbe nachgesehen werden, ist er in der Herrschaft zu Hauß 15 fl. Ver daß ein kaufen,
ist er ein außlentischer, sole er schuldig sein dem Handwerckh 20 fl. Ver daß einkaufen,
es wer dan sach daß er ein Handwerckh gelerndt hatte kan ime gnad bewißen werden,
dieselben, die nit gewandert sein, wan sie Meister werden, die solen in denen Ersten
3 Jahren keinen Jungen lehren, der frembte sole mit dem Lerbrief seiner Wander Jahre
genugsam Erwießen werden5).

Von aujdingung der Lehm Jungen

Eß solle Kein Meister Einen Jungen aufdingen, Welcher wissentlich Vnehrlich vnd vn
Ehelich ist, vndt deßwegen der selbe Meister vnd die so darzugezogen werden, fleißig
Nach frag haben: oder genugsambe bescheinung Ihm vorweisen lassen.

*) und 5} der Absatz von 4 bis 5 ist von einer anderen Hand geschrieben und zum Teil schwer
leserlich.

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