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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
37. Heft.1957
Seite: 204
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Vndt damit diß auf dingen auch seine gewisse Manier habe, so solle solcher Jung, wann
er sich Ehrlich zu sein erwiesen hat, Vor Vier ohnpartheyschen Meistern aufdingen lassen,
vnd dem Handwerckh. 15 xr bottgelt, auch den gegenwärtigen 4. Meistern vndt gesellen.
2. fl. zu verzöhren geben, vnd darzu in die laden, l.fl. erlegen. Vnd dann Nach solchem
aufdingen drey Jahr lang Lehmen, auch dise Zeit deß aufdingens fleißig aufgeschoben
werden.

Vndt solle der Jung sich fromb: aufrecht: Ehr: vndt redlich verhalten, sowohl gegen
seinen Meister vndt Haußfrawen alß anderen maistern vnd gesellen, sich deß geschwätz: in

Abb. 3.
Ansicht bei
geöffnetem Deckel

od ausem Hauß bemüesigen, Eß seye dann dem Maister schädlich vnd nachtheilig. Ahn
Sonn: vndt feürtag die Kürch fleißig besuchen, sich auch deß Spilens vnd schwörens
absonderlich hieten.

Beschehe aber, daß der Meister vndt Jung sich nit wohl bey vndt mit ein ander
vertragen Köndten, solle ein od der ander Theil sich bey dem obmeister be Klagen, der
dann Hierinn Rath schaffen solle: Würdet aber ein Jung von seinem Lehrnmeister ohn
Rechtmäßige Vrsach wegg Laufen vndt die 3 Jahr nicht außstehen, solle Kein anderer
Meister solchen anstellen, auch wed meister noch gesell mit Ihme gemeinschaft machen:
oder halten, biß er seinem Meister ein genüegen verschaff, vndt mit Ihme abkhommen.
Eß währe dann, daß der Meister Ihne Jungen nicht nach Handwerckh brauch gehalten,
entweders hungern gelassen, Kein arbeith geben od mit Haußgeschäften der weibern beladen
, alß Kind vmbtragen zu ohngewohnlichen Zeithen, daß er Jung dabey nichts gelernet
, auß disen Vrsachen solle doch der Jung nicht wegg Laufen, sondern sich bey dem
Obermeister beklagen vndt zu Einem andern Meister aufgedingt werden, Wenn bey dem
alten nicht geholfen werden solte.

Vom Lcdig Sprechen

Wann Nun Ein solcher Lehrn Jung seine 3 Lehrn Jahr verbracht vndt nichts ahn solcher
Zeith versaumbt, der Meister ohne Klag ist, solle der selbige ermahnt: Undt dann von
denen darzu bestimbten Meisteren seines Lernen halber Ledig gesprochen werden. Ihme
Jungen aber dozumahl von dem Meister auf die 3 auß gestandene lern: Jahr. 8. fl. ahn
gelt vndt 5. Stuckh Zimmer geschirr wie Handt: werckhsbrauch: Einem Maurer Lern
Jungen auf die ermelte 3 Jahr. 15. fl. gegeben werden. Darzu solle der Meister 2 fl. zue
Verzöhren geben, vnd der Lern Jung aber 1. fl. in die Laden legen, vndt der gepührende
Lernbrief auf daß Jungen Kosten außgefolgt werden.

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