Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., H 519,m
Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
37. Heft.1957
Seite: 207
(PDF, 59 MB)
Bibliographische Information
Startseite des Bandes
Zugehörige Bände
Regionalia

  (z. B.: IV, 145, xii)



Lizenz: Creative Commons - Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0
Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1957/0209
thun, Vndt nicht Nur oben hin in Verdingter arbeith, dem schein nach zu arbeithen, alß
ist verordnet, da im fahl die arbeith nicht währschaft oder nach dem Verding gemacht
währe Vndt fehler bekhommen Thäte, so Mann redlichen Erkennen Könte, solle solcher
Meister von dem Klagenden bawherrn für die Zunft gefordert: Vnd beklagt werden
Vndt zur besserung stehen, wie Ihme zuerkannt worden, darzu auch dem Handwerckh
ein genüegen Thun: Vndt abgestraft werden. Eß möchte aber einer so Liederliche arbeith
thun: Vndt gefährliche fähler begehen, daß Ihme eine obrigkheit darumben zu Strafen
Ziehen möchte.

Begebe es sich, daß Ein Meister Einen baw redlichen Verdingt: Vndt Vor dessen Ver-

Abb. 5. Seitenansicht

35 cm

fertigung Verstürbe, so mag Ein anderer Meister, der sich dessens verstehet Vndt genug
Thun Kan Vndt zu außführung deß werckhs Tauglich, außbauens Wohl Vnd nemmen.

Damit aber deß Verstorbenen Meisters hindlassene Erben Vmb den Verdienten lohn
od Verding nicht zu Kurtz khommen, solle die gemachte arbeith deß Verstorbenen durdi
die Meistere geschätz: Vndt der wahre Verdienst denen selben schuldiger Maasen erstattet
werden. Eß solle auch der folgende Meister daß angefangene werckh ohne anderer
Meister Rath nicht abbrächen oder zu schimpf deß Verstorbenen Verwerfen oder Verachten
. Vmb alle VnCosten der bawherren zu Verhieten, Wann Eß nicht Nöthig od
Ihme zu thun beliebig, wie Eine Jede arbeith von dem bawherrn zu machen Verdingt
ist, auch wie Nach dem Visir der bau geführt werden solle, deme hat der Meister ohne
abbrüchig nach zu leben. Vndt im fahl Er ahn der arbeith abbröchen Thätte Vnd nach
dem Visir oder Versprechen nicht arbeithet, solle Er Neben ersetzung Costen Vnd Schadens
Von dem Meister nach der Sachen beschaffenheith gestraft werden.

Eß Mögen auch Wohl zwey Maistere Ein Gebäw Verdingen, Vndt in gemein arbeithen,
Welch Einander Leyden mögen Vndt in diser Zunft begriffen Vndt burger seyndt.

Doch soll Kein Meister Nichts annemmen Vnd änderst Verdingen, alß waß Er Erlehrnet
Vnd sein Handtwerckh mit sich bringt Vndt begreifet, damit andere Handwerckher
dardurch nicht zu schaden gerathen Thun, bey straf der obrigkheit, in deren auß gegangenen
befelchen Eß Selbsten Verbotten, daß Keiner dem andern Hierin Vnzulässige
Eingriff Thun solle.

Vom abstechen der arbeith

Eß geschieht Vnd weillen von Mißgünstig, daß Einer dem andern seine arbeith abzustechen
suchen thut, disem Nun für zu khommen so solle Kein Meister od gesell sich
Vnd stehen, einem anderen die Arbeith wed heimblich noch öffentlich ab zu triegen, Eß
seye die arbeith groß od Klein, Vnd der es Thut, mit dem selben sollen wed Maister
noch gesellen gemeinschaft haben, auch Kein gesell in dessen förderung gehen, so lang alß
solcher abstecher daß werckh besitzet, Vnd selbiges Vn Ehrlich zu seinen Henden gebracht
, biß er Von dem werckh getrungen worden, od ein Verüegen den Meisteren
gethan, so durch Straf dem Handtwerckh besehenen solle.

207


Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1957/0209