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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
37. Heft.1957
Seite: 208
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1957/0210
Von arbeith der frembden Maistern

Eß solle Kein Maister, der nicht in diser Herrschaft sitzet, darinnen arbaithen, Er
habe sich denn Vorhero mit denen Inheimbischen Meistern abgefunden, Vndt zu thun
dahin bekennet, wie Eß ahn dem orth, wo Er wohnet, mit denen Frembden Meistern
Ebenfahls gebräuchig ist: Weillen Nun bekanth, daß ahn der Rheinstraß, Vnd anderswo
auch in der Nachbarschaft gehalten würdet, daß Ein frembder Meister Von Jedem baw
Ein gewiß erlaubnus gelt erlegen muß, alß zu dem exempel, so oft die fürstenbergische
Meistern in dem württenbergischen einen baw Verdingen, so oft müssen sie Ein solch
paßir gelt erlegen, anderer orthen ists gebräuchig, das Jeder frembder Meister den lO.ten
15.ten oder 20.ten Pfening Von seinem Verding gelt rückhgeben Muß, nach welchem
dann die Meistere in dem Küntzgerthaal sich auch gegen den frembden zu richten haben,
damit wann die Küntzgerthaalische Meistere in selbiger frembde arbeithen, sie auch also
gehalten werden Thuen.

Eß sollen aber die Küntzgerthaalische Vndthanen, in deme Vnsere Herrschaften mit
wohlerfahrenen Meistern Versehen, dahin gedenckhen, dem Innheimbischen die arbeith
Vor frembden zukhommen Vnd gedeyen zu lassen, weillen aber mehrmahlen geschehen
Kan, daselbige ander werthiger arbaith wegen sonderlich da nach feürsbrunsten od
Viller gebäwen, nicht Jeden befürderen Können, Und also auß Noth die bawende auf
frembde Meistere zu trachten gemüsiget werden, so Ihnen auch nit benommen werden
Kan, alß würdet Ihnen bauenden befohlen, daß sie daß Jenige paßirgelt wie obstehet,
ahn dem gebenden lohn ruckhbehalten sollen. Vnd dann Von demselbigen den halben
Theil zu Vnseren schaffneyen mit attestation wie anderen orthen auch gebräuchig den
andren halben Theil aber zu d Zunft erlegen sollen, davon selbige mit mäsigkheit ein
wenigen Trunckh zue genüesen haben sollen. Würdet aber der bauend das Völlige Verdinggelt
denen frembden Meisteren erlegt haben Vnd also widumben nicht wohl ruckh
zubekommen, so solle der bauende den belauf sowohl Vnß alß der Zunft auß seinigem
bezahlen Vnd gleichwohl den frembden Meister darumben zu suchen ohnbenommen sein.
Die frembden gesellen aber seindt mehr nicht zu geben schuldig alß den wochen Pfening.

Von Kranckhen auß diser Zunft

Die gemeinschaften Vndt Zünften haben allenthalben in Ihren guten Ordnungen daß
dem Noth Leydenten auch Miltiglich geholfen werde, Vnd weillen öfters bey Zimmer-
leuthen Vnd Maurern sich gefährliche fähl :die der Liebe Gott durch fürbitt Ihres
Patronen beständiglichen ab heben wolle: erheben, so daß Manche Meister Vnd gesell
sein stuckh brodt nicht mehr Erwerben Kan, durch Kranckheit darinn er geworden:
Wann dann ein solcher, der sich sonsten beständig aufrecht Vnd redlich Verhalten, zu
beth Käme Vnd auß dem seinigen sich nit mehr Ernähren Könte, solle Mann demselben
auß der laden eine Hilf Vnd beystandt erzaigen: Jedoch da der Kranckh wid genehsen
ist, daß Vorgestreckhte wider Ersetzen sollte. Solte Er aber darüber Versterben, alß
dann solches Vorgeluhenes auß der Verlassenschaft ersetzt werden, so weith alß sie sich
erstreckhen mag Vnd so Vil Vorhanden.

Von VnCösten der Zunft

Sofern ein Meister auß dem seinigen diser Zunft halben etwaß außlegen Thätte, solle
Ihme solches auß der laden billich ersetzt werden, Jedoch daß Keiner auß dem seinigen
ohne Vorwissen anderer Meistern etwaß dargebe.

Von Rechnung geben

Es sollen auch die Zunft: Vndt laden Meister Jährlichen vor Ihren mit Meistern
Erbare Rechnung ablegen Vndt sich sonderlich dahin befleissen, daß nit alles gleich ahn
den Trunckh Verwendet, sondern auch dem Handwerckh am besten Hauß gehalten werde.

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