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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
38. Heft.1958
Seite: 64
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1958/0066
Der Zehnthof war ein vollständiger Gutshof, in den die Zehnten eines bestimmten
Zehntbezirkes gehörten. Sämtliche Gengenbacher Curien waren stets zugleich
auch Zehnthöfe.

Gült heißt Einkünfte. Wenn ein Klosterhof zumeist Felderzinse, Lehenszinse,
Todfallabgaben und dergleichen zu erheben hatte, hieß er Gülthof. Seit etwa 1500
wurde dieser Name die allgemeine Bezeichnung in deutscher Sprache für alle
Klostercurien.

Das Kloster hatte über die einfachen Erb- oder Zinsgüter hinaus auch umfangreicheren
, zusammenhängenden Grundbesitz, über den es privatherrschaftliche,
grundherrliche Rechte hatte; deren Hauptmerkmal war die privatherrschaftliche
oder niedere Gerichtsbarkeit über diese Grundherrschaften und über alle Leute,
die dazu gehörten; außerdem waren die Leute klosterhörig. Solche Rechte hafteten
an bestimmten Klosterhöfen, die deshalb die rechtlich fast gleichbedeutenden Bezeichnungen
Fronhof, Salhof, des Gotteshauses Bauhof oder Dinghof führten.

Bis ins 19. Jahrhundert hinein herrschte in der Ortenau die bäuerliche Wirtschaftsform
der sogenannten Dreifelder- bzw. Zweifelderwirtschaft67). Die drei
Feldergruppen (je für Sommerfrüchte, Winterfrüchte und Brachfeld, letzteres
verschwand in der Klosterherrschaft schon frühzeitig) hießen 1., 2.,3. Feld (campus).
Dazu kamen noch die Wiesengewanne, eventuell Rebgewanne, die Waldgewanne,
die Weiden und die Reutberge. Es verdient hier besonders vermerkt zu werden,
daß diese Dreifelderwirtschaft nicht nur in der Rheinebene herrschte, sondern in
der gesamten Klosterherrschaft, soweit dies bodenwirtschaftlich möglich war, also
vor allem im Kinzigtäler Herrschaftsraum des Klosters. Die Dreifelder- bzw.
Zweifelderwirtschaft bedeutete in diesen Talräumen eine Verstärkung, Ausdehnung
und Steigerung des Anbaus gegenüber der bloßen Hofwirtschaft in den hinteren
Tälern mit ihrer Weide- und Reutfeldwirtschaft.

Die Bewirtschaftung der Güter und Verwaltung der Erträgnisse war Sache der
Curien, und insoweit war eine weitgehende Dezentralisation vorhanden. Die Reinerträge
der Curien nach Abzug der Ausgaben und Kosten gingen an die zentral
gelegenen Pflegen oder Schaffneihöfe, denen die Verwertung bzw. Weiterbeförderung
oblag. Erst von diesen gingen die Reinerträge nach Gengenbach an die
Hauptverwaltung.

Die Curien und Pflegen unterstanden der Oberverwaltung und Oberaufsicht
von zwei Kammerämtern69). Die Oberverwaltung wurde von weltlichen Klosterbeamten
durchgeführt mit dem Oberschaffner an der Spitze, die Oberaufsicht und
Mitverwaltung durch die Fratres Camerarii. Dem einen war das Großkammerei-
Amt anvertraut, dem andern das Kleinkammerei-Amt69).

Die großen Güter, Klosterhöfe und überhaupt die zusammenhängenden Besitzräume
waren oder galten als Fundationsgüter (Ausstattungsgüter). Dazu gehörten
verwaltungsmäßig auch die etwa im Laufe der Zeit neu- oder zurückgekauften
Güter, anscheinend auch alle Schenkungen der älteren Zeit. Sie alle unterstanden

8T) E. Gothein, Wirtschaftsgeschichte des Schwarzwaldes.

■») U. vom 4. Januar 1334, GK 30/61 Gb Stift; U. vom 14. Juli 1402, Kop 627 fol. 78.
") 1597, B 2809.

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