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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
38. Heft.1958
Seite: 65
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1958/0067
I

dem Großkammerei-Amt in Gengenbach, seit dem 16. Jahrhundert „die hohe
Gengenbacher Oberschaffnei" genannt70.

Mit der Ausdehnung der Verwaltung gab es von Zeit zu Zeit immer wieder
Änderungen in der Gengenbacher Verwaltungsspitze, die wir im einzelnen zeitlich
nicht genau festlegen können. Irgendwann einmal werden solche Änderungen für
den Historiker erkennbar. Über eine einzige hat sich eine Notiz erhalten. 1333
war nämlich der Amtsbereich des Großkellers neu geordnet worden71). Dies läßt
auch eine vorausgehende Neuordnung der Kammereien vermuten.

Im 16. Jahrhundert scheint die Erhebung der Geld- und Naturaliengefälle
neu geordnet worden zu sein72). Die genaue Zeit ist unbekannt. Am Ende der
Klosterherrschaft war deren Organisation eine andere als die eben beschriebene.
In dieser Zeit waren die Titel Groß- und Kleinkammerer nicht mehr vorhanden,
wie ja überhaupt die Bezeichnung Kammer, Kammerhaus im 18. Jahrhundert
verschwand. Die Klosterämter hatten keine Gefälle mehr zu erheben; sie blieben
rein auf ihre Klosteraufgaben beschränkt. Die Erhebung und Verwaltung der
Einkünfte gehörten damals zum Aufgabenbereich des P. Großkellers und des
P. Kastenmeisters.

Die Benennung Großkeller war schon 1334 üblich. Da 1333 sein Amt neu geordnet
worden war, wurde vielleicht damals der eindrucksvolle Titel geschaffen.
Den Beinamen „Groß-" (magnus) führte am Ende der Klosterzeit nur noch dieser
Groß-Keller (magnus cellarius). Er hatte schon 1334 einen Haushalt von 80 Mark
Silbers zu erheben und damit den Aufwand für alles, was zum Küchenwesen
zählte, zu bestreiten. Im 18. Jahrhundert hatte er darüber hinaus noch die herrschaftlichen
Steuern und Umlagen, die Todfälle von Leibfalleigenen73) und Erblehenmeiern
sowie die Pachtzinse und Güterzinse der Bestandslehen, Mann- und
Erblehen zu beziehen.

Die übrigen Gülten und die Zehnten standen unter der Leitung des bei Aufhebung
der Kammereiämter neugeschaffenen Kastenmeisteramts. Die Bodenzinse
sowie die Gütergefälle der Erbgüter waren den weltlichen Schaffnern in Gengen-

70) Erneuerung über die ewigen, unablösigen, falbaren Bodenzinse, welche in die hohe Gengenbacher
Oberschaffnei fällig sind, 1597, B 2809/2810; B 2812 (1614) Gengenbacher Gegend; B 2817 (1656,
1681, 1693) Gengenbacher Raum; B 2820 (1660) Zeller Gegend; B 2823 (1707) Gengenbach; B 2824;
B 2829 (1795) Zunsweierer Gegend; B 11895/6 (1787) Oberschopfheim, Renchen, Ortenau, Offenburg;
B 2805 (1557) sog. Rotheybuch: Offenburg, Gericht Ortenberg, Rammersweier, Griesheim, Bohlsbach,
Durbach.

71) Dominus Conradus magnus cellarius ex illo officio hoc anno reformato habet
in redditibus 80 marcas Argenti, de quibus ministrantur omnia, que pertinent ad coquinam dominorum,
U. vom 4. Jan. 1334, GK 30/61 Gb Stift.

™) 1530: Abt und Convent sollen sich getreulich danach halten, daß Uncost abgestellt, daß des
Klosters Inkomen, Zinß, Gülten, nutzungen und gefell sampt deren Extantien mit vlyß inbracht werden,
zu Notturft des Klosters zu bewenden und um merer Sicherheit willen Her Martin Tepelin, Convent-
hern als großkeller, sein amt gut verwalten, mit Rat und Hilf Abts und Konvents übermäßig Costen
und gesinde abstellen, so sich verhalten, daß sie sich bei den genannten ihren Herren verantworten
können. Die Amptleut der genannten Fürsten sollen ihnen helfen. Abschied die Translation oder
Alienation des Klosters Gengenbach betr., 12. März 1530, StaBa A 75/L 275 Nr. 7; 1606, sie sollen (im
Kloster) so regieren und anordnen, daß keine Mängel auftreten. Wenn er (Erzherzog Maximilian von
Vorderösterreich) wider Verhoffen etwas Widriges erführe, so würde er als oberster Land- und des
Klosters Casten-Vogt gebührend eingreifen und erwägen, wie des Klosters Wohlfahrt befördert werden
möchte. 22. Juni 1606 StaLu, Vorlande, Schwabenbücher VII lol. 787 f. 7:!) Diese Bezeichnung war neu.

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