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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
38. Heft.1958
Seite: 69
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  (z. B.: IV, 145, xii)



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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1958/0071
Die meisten der genannten Klosterämter erscheinen später zusammengefaßt
unter dem Namen „Prioratambt", erstmals erkennbar 159793). Zu ihm gehörten
nicht das Großkammereiamt, das Kleinkammereiamt und das Spitalamt.

Kirchen- und staatsrechtlich vertrat der Abt nach außen den Klosterbesitz.
Allein nach der Klosterverfassung durfte er nicht als Patriarch über das Klostergut
im gesamten oder im einzelnen allein und uneingeschränkt verfügen. Dies
scheint zwar vereinzelt vorgekommen zu sein. Aber dann konnte dies als cano-
nischer Grund angesehen werden, eine solche vom Abt allein getätigte Verfügung
pflichtgemäß und mit Aussicht auf Erfolg anzufechten. Eine Anfechtungsurkunde
von 122094) unterrichtet uns, daß ein früherer Abt ohne Zustimmung des Konvents
die Pfarrkirche in Gengenbach verkauft habe. Klosterverfassungsrechtlich
war der Abt an die vorgängige Beratung und Zustimmung des Konvents mit dem
Prior an der Spitze gebunden, wenn ein Rechtsgeschäft über Klosterbesitz oder
weltliche Klosterrechte geplant war. Deshalb begannen fast alle Urkunden, die
ein solches Rechtsgeschäft betrafen, mit der Erklärung: Abt, Prior und der Konvent
haben gemeinsam nach gründlicher Vorberatung das Rechtsgeschäft beschlossen95).
Bei dieser Formel konnte der Prior auch fehlen, denn er war ja auch im Wort
Konvent, dessen Erster und Sprecher er war, inbegriffen. Prior und Konvent zusammen
hatten dafür auch ein eigenes Siegel. Der Abt seinerseits hatte natürlich
ebenfalls eins und außerdem das große Abteisiegel. Zu einer unanfechtbaren,
rechtskräftigen Urkunde über wirtschaftliche Angelegenheiten waren die Siegel
beider Teile erforderlich.

") B 2809.

") U. von 1220 (nach U. März), GK 30/62 Gb. Stift; Wien, Handschr. Böhm Nr. 436 W 221, fol. 88b.
•5) 1413 scheint z. B. eine Regelung darüber vorgenommen worden zu sein, siehe U. vom 24. Febr.
1413, GK 30/91 Gb Stift.

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