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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
38. Heft.1958
Seite: 81
(PDF, 66 MB)
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um einen Willkürakt oder gar um einen Ausbruch der Volkswut,
etwa auf religiöser Grundlage, handelte. Vielmehr war es eine regelrechte
Zwangsvollstreckung auf Grund eines vollstreckbaren Titels,
wie sie auch heute der Gerichtsvollzieher und in Grundstückssachen
der Notar vornimmt, wenn es sich hierbei auch nicht um so weitgehende
Maßnahmen handelt. Wie es aber zu diesem vollstreckbaren
Titel gekommen ist, darüber in Kürze folgendes:

Ein Mordbrenner namens Neumayer war im fürstenbergischen Gebiet
entwichen und in der Herrschaft Ettenheim wieder aufgegriffen
worden. Die Bischöflichen, ständig im Streit mit dem Kloster wegen
hoheitlicher Rechte, auch des Rechts des sogenannten Geleits (jus
conducendi criminosos), wollten dem Kloster ein Schnippchen schlagen
und den Delinguenten ohne Genehmigung des Klosters durch
dessen Gebiet hintenherumführen und an die fürstenbergische
Grenze am hinteren Geisberg bringen, um ihn dort den Fürsten-
bergern zu übergeben. Sonst war es immer Übung und Rechtens gewesen
, solche Leute am Bannsteinbuck, d. h. an der Grenze gegen
das Klostergebiet, den Klosterleuten zu übergeben. Der Klosteramtmann
Dr. Zienast, ein Mann von Format, bekam Wind von der Sache
und legte sich mit einigen Bewaffneten — es war am 24. Oktober
1729 — zwischen Streitberg und Schweighausen in den Hinterhalt
. Als die Ettenheimer unter Führung des Stadt- und Amtsschultheißen
Matthäus Meyer herankamen — der Delinquent auf
einem Gaul mit unten zusammengebundenen Füßen —, wurden sie
nach anfänglicher Gegenwehr entwaffnet und verhaftet, der Schultheiß
in das „Häusel" (Ortsarrest) gesperrt und erst nach Erlegung
eines Lösegeldes wieder freigelassen. Der Delinquent wurde von den
Klosterleuten an die Grenze gebracht.

Aus diesem Vorgang entstand ein langwieriger Prozeß zwischen dem
Kloster und der bischöflichen Verwaltung, von dessen Umfang man
sich einen Begriff machen kann, wenn darauf hingewiesen wird, daß
eine Streitschrift des Klosters Format und Dicke eines liturgischen
Meßbuches aufweist. Eine unmittelbare Folge dieses Zusammenstoßes
war es aber auch, daß durch Kontumazialurteil der bischöflichen
Zentralverwaltung in Zabern vom 12. Juli 1730 das Kloster
verurteilt wurde, die beiden, den Bischöflichen schon lange mißliebigen
Höflein im Genossenschaftswald zu beseitigen. Das Kloster
hatte sich wohlweislich gehütet, einen Vertreter zu dieser Verhandlung
nach Zabern zu entsenden. Vielfach hatte es Streitigkeiten
um diese Höflein wegen des Eckerichs usw. gegeben.

6 Die Ortenau

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