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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
38. Heft.1958
Seite: 140
(PDF, 66 MB)
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anbieten solle, gelangte die strittige Angelegenheit in ein ernsteres Stadium. Dazu
erklärte der Abt unter anderem, der Kläger habe schon längst wissen müssen, daß
das Rießgut im Besitz des Gotteshauses Gengenbach sei, bereits 54 Jahre besitze
es das Gut, alljährlich habe es die Rittersteuer an die Reichsritterschaft abgeführt,
auch hätten die Herren von Neuenstein und von und zu Schönau den Kaufvertrag
mitunterzeichnet. Auch als Exzellenz von Ried 1768 den Kaufschilling von
4600 fl. bei der Ritterschaft hinterlegte, einen Advokaten in Wien bestellte und
sogar beim Kaiser Audienz erhielt, gab der Prälat nicht nach, sondern bedeutete,
das Gotteshaus sei in das ritterschaftliche Steuerregister eingetragen worden eodem
tempore, als der Verkäufer ausgestrichen wurde, damit sei bewiesen, daß der Kauf
ad notitiam der Ritterschaft denunziert worden sei, laut Quittungen sei jährlich
die Rittersteuer bis in hodiernum diem abgeführt worden, 85 Jahre besitze das
Gotteshaus das Gut „mit Wissen und Gehelligung" der Ritterschaft. Trotz aller
Anstrengungen des Freiherrn von Ried erfolgte am 9. Dezember 1774 der Beschluß
, „daß das beklagte Gotteshaus denen besonderen bei dieser Sache einschlagenden
Umständen nach von der angestellten Klage loszusprechen sei".

Die Jurisdiktion des Prälaten über das Rießgut

war bis zum Jahre 1763 niemals angegriffen worden, jetzt aber ließ sich das Oberamt
der Landvogtei Ortenau einfallen, die Kriminal-Jurisdiktion anzusprechen.
Daß der Prälat die Jurisdiktion über das Rießgut besaß, mögen die beiden Vorkommnisse
beweisen. Auf die Klage der Maria Trömmlein, der Meier im Rieß
Hans Strack habe ihr und ihrem Vater etliche Maulschellen gegeben, wogegen sich
der Beklagte verteidigte, das Mädchen habe ihm etliche Male Eier „vertragen"
und seine Frau Hur und Hexe gescholten, erhielt der Meier vom Abt am 27. Dezember
1685 einen scharfen Verweis und wurde zu 3 fl. gestraft, die Strafe wurde
vom Prälaten aber erlassen. Der Meier Martin Wild hatte dem Rebmeier im Rieß
den Hund auf die Gänse gehetzt und etliche totgeworfen, seine Frau hatte des
Rebmanns Frau vor anderen Leuten Hexe, Gabelfahrerin, leichtfertige Hure und
Weinschlauch gescholten. Am 13. September 1688 standen die beiden Parteien vor
dem Abt Placidus, der den beiden Meiern gütlich zuredete und sie veranlaßte, sich
die Hände zu reichen. Der zweite Angriff auf die Unmittelbarkeit des Gotteshauses
erfolgte im Jahre 1777. Ein Knecht des Rießgutes wurde wegen eines geschossenen
Hasen oder Katze vom Oberamt der Landvogtei in peinliche Untersuchung
genommen und ins Gefängnis gesperrt, die Meierin wurde, da sie sich
nicht vor dem Oberamt stellen wollte, mit Gewalt durch Wächter abgeholt, der
Rebmann wurde zu verschiedenen Malen vor das Oberamt und vor das Gericht
zu Ortenberg geladen, 1781 erlaubte sich eine Oberamtliche Kommission, das
ganze Gut zu vermessen, 1782 sollte der Meier Frondienste an der Ortenberger
Landstraße leisten, da er sich auf Geheiß des Prälaten weigerte, wurde er abgeholt
und zu Ortenberg ins Gefängnis geworfen, auch wurde der Weinschank auf dem
Gut verboten. Immer hat der Prälat gegen diese Einschränkungen protestiert, aber
es hat nichts genützt. Auch gegen folgende Übergriffe drang der Prälat mit seinen

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