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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
38. Heft.1958
Seite: 191
(PDF, 66 MB)
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1958/0193
Schwarzacher Klostergüter
im ehemaligen Gericht Lichtenau

Von Ludwig Lauppe

Vor dem Jahr 1298, da die Herren von Lichtenberg das Gebiet des
nachmaligen Gerichts Lichtenau durch Kauf erwarben, unterstand es
der Abtei Schwarzach1). Es war Teil einer Mark, welche nach dem
Hauptorte die Scherzheimer Mark hieß2). Die Gerichtsstätte dieser
Mark war der klösterliche Fronhof Ulm, wo der Hofmeier im Namen
des Abtes den Gotteshausleuten das Recht sprach; Fronhofkirche
war die Pfarrkirche St. Symphorian zu Scherzheim. Mit dem Übergang
der Hoheitsrechte an Lichtenberg blieb nur die kirchliche Abhängigkeit
vom Kloster als Kollator und Zehntherrn des Kirchspiels
Scherzheim (einschließlich von Ulm und Hunden) und die Gemeinschaft
in der Nutzung des Scherzheimer Waldes, des Fünfheimburger
oder „gemeinen" (d. h. gemeinsamen) Waldes mit den vier abts-
stäbischen Heimburgtümern Ulm = Hunden, Greffern, Schwarzach
mit Hildmannsfeld und Moos bestehen. Das uralte Herkommen wirkte
aber stark nach und führte zu mancherlei Irrungen 3).

Quellen: U. A. 37, Kopialbücher (K) und Beraine (B) des Klosters Schwarzach.
Akten von Hanau-Lichtenberg und den Gemeinden Lichtenau, Scherzheim und
Ulm im Generallandesarchiv Karlsruhe.

*) Dr. Fritz Eyer, Das Territorium der Herren von Lichtenberg 1202—1480. Straßburg 1938.
') Siehe dazu A. Feßler, 800 Jahre Scherzheim, „Ortenau", 35. Heft, 1955, Seite 51 ff. Zur Grenzbeschreibung
der Scherzheimer Mark, S. 52, sei bemerkt, daß der I 11 e h a g ein Hof in Renchenloch
war (siehe unter Memprechtshofen).

*) Aus einer solch dunklen Erinnerung an vergangene Zustände erklären sich die Lichtenauer
Ansprüche auf die Weidegerechtigkeit im Abtsstab 1532: „So haben über alle menschen verdenken die
von Lichtenaw mit allem irem viech in Schwartzacher banne biß an die Veiter«
buch, darüber zu trenckhen, derglichen mit iren Schweinen biß an Schwartzach, derglichen mit allem
irem viech in deren von Ulm und Hunden bann zu faren macht und gewaldt . . . gehapt . .

.Die von Liechtenau haben je und allewegen Macht gehabt und noch in der Weiten Schlicken und
auf dem Hohen Staden Wellholz zu hauen zum Brennen, zu Zäunen, Wegen, Stegen und
allem Gebrauch, desgleichen alles Wildobstes (Äpfel, Birnen, Mispeln) zu genießen . . ."

Da Lichtenau aber den Beweis für seine angeblichen Rechte auf Stoppelweide, Wellholz und
Wildobst schuldig blieb, ermahnte sie der Schaffner, in ihrem Banne zu bleiben (Hanau-Lichtenberg
Konv. 50). Siehe auch die Schwarzacher Klage über die herrschaftliche Schäferei Scherzheim 1422!

Ahnlich verhält es sich um den Reifenwört, einem Waldstücke in der Rheinniederung an
der beiderseitigen Hoheitsgrenze. Auf St. Georgentag 1384 nahm Hildegard von Vinstingen, die Witwe

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