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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
39. Heft.1959
Seite: 51
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hatte. Mit den Oberamtsräten bildete er das ortenauische Kreisamt oder Oberamt.
Dieses unterstand der vorderösterreichischen Regierung und Kammer zu Freiburg.
Sie befand sich ursprünglich in Ensisheim im Elsaß, bis 1648; als Freiburg eine
französische Festung war, in Waldshut, von 1679—1699.

Zur Besoldung des Landvogtes und seines Sekretärs gehörten auf der Gemarkung
Goldscheuer 28 Tauen Matten, das Herrengut genannt. Den meisten
österreichischen Beamten stand eine geringe Besoldung zu, weshalb man sich nicht
wundern darf, wenn man von österreichischer Bestechung spricht.

Das Landgericht bestand laut Ordnung vom Jahre 1559, altem Herkommen
gemäß, aus dem Schultheißen, dem späteren Vogt und den 12 Gerichtsleuten oder
Zwölfern. Nach der Gerichtsordnung waren nach Fastnacht, Ostern, Laurentius,
St.-Gallentag 4 Gerichte, und zwar immer am Montag abzuhalten. Abgeurteilt
wurden leichtere Vergehen. „Wenn einer einen fest und wund schlägt, zahlt er
3 fl., wenn er ihn blutrissig haut, 1 fl. Rupf- und Zankfrevel fordern eine Buße
von Vi fl." Bei einem Prozeß mußten Kläger und Beklagter dem Gericht je 2 fl.
vorlegen. Der Gewinner erhielt sein Geld wieder zurück. Nach Ausfertigung des
Urteils hatte der Verlierer dem Schultheißen und Zwölfern Essen und Trinken zu
zahlen. Das Landgericht fertigte den Untertanen alle Verträge über Heirat, Erbschaften
, Kauf und dergleichen aus. Von einem Siegel bezog es 2 Schilling. Jedes der
vier Landgerichte hielt für sich ein besonderes Frevel- oder Herrengericht, dem der
Landvogt und die Beamten beizuwohnen hatten3).

Das Hochgericht

Jedes der vier Landgerichte hatte ein Hochgericht zur Aburteilung „malefizischer
Sachen" oder schwerer Verbrechen wie Diebstahl, Totschlag, Mord, Hexerei. „Die
Untertanen eines jeden Gerichts müssen das peinliche Gericht mit gewehrter Hand
beschützen und den Übeltäter auf die Richtstätte begleiten."

Die vier Gerichte besaßen für Kriminalverbrecher ein gemeinsames Gefängnis
in Ortenberg. Für politische oder Polizeivergehen bestand in jedem Gericht ein
bürgerliches Gefängnis oder „Käfig". Das Ortenberger Hochgericht enthielt Galgen,
Rad, Stock, Pranger und Folterwerkzeuge zum Vollzug der mittelalterlichen Strafe.
Das unheimlichste war der Hexenstuhl Er hat zur Zeit des finstersten Aberglaubens
viel unschuldiges Leben dem Feuertode überliefert. Grausam waren die
Strafen. Wer ein Roß oder ein paar Gulden stiehlt, wird am Galgen aufgehängt.
Für geringfügige Vergehen wurden Augen ausgestochen, Zungen herausgerissen,
Hände und Ohren abgehauen. Für den Missetäter ist Enthauptung eine Gnade.
Dem Mörder wurden auf dem Hochgericht Arme, Beine und Rücken gebrochen.
Noch lebend band man den Gemarterten auf das Rad, das man in der Nabe am
Ende eines Balkens befestigte. Dieses schauerliche Wahrzeichen grub man beim
Galgen in den Boden „zum Spiegel eines jeglichen Menschen, daß er sich davor
hüte". Verräter wurden geschleift und gevierteilt. Aus den Folterkammern drang
das Geschrei der mit teuflischer Bosheit gemarterten Menschen.

*) Güter- und Schuldstreitigkeiten wurden bei dem Klagegericht, das jedes Gericht auf seine
Kosten hielt, abgehalten.

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