Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., H 519,m
Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
39. Heft.1959
Seite: 63
(PDF, 62 MB)
Bibliographische Information
Startseite des Bandes
Zugehörige Bände
Regionalia

  (z. B.: IV, 145, xii)



Lizenz: Creative Commons - Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0
Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1959/0065
Das ritterschaftliche Dorf

Am 19. Mai 1455 belehnte der Markgraf den Oberamtmann seiner Herrschaft
Lahr-Mahlberg, Andreas von Roeder, mit der Hälfte von Burg und Herrschaft
Diersburg. Acht Jahre später erhielt dieser zusammen mit seinem Vetter Egenolf
von Roeder auch die andere Hälfte als erbliches Lehen. Seitdem war diese Familie
ununterbrochen im Besitz des Tales.

Mit dem Diersburger Tal hatte die Familie von Roeder auch das Patronatsrecht
über die Pfarreien Hofweier, Oberweier und Schutterwald sowie einen Teil des
Dorfes Reichenbach bei Lahr erworben. In der Ortenau besaßen sie zahlreiche
grundherrliche Rechte. Dazu kam nun umfangreicher Grundbesitz im Diersburger
Tal. 1539 kaufte Egenolf von Roeder den „Burggraben". 1574 erwarb Klaus von
Roeder den Meierhof beim Schloß. Am Anfang des 17. Jahrhunderts gelangte
Georg Friedrich von Roeder in den Besitz des „Hofgutes gegen dem Schloß", und
1828 brachte die Familie den Rüttihof auf der Gemarkung Zunsweier an sich.

Als Ortsherren waren die Freiherren von Roeder Obereigentümer der Allmende
und als solche im Besitz der Jagdhoheit. Sie übten die Polizeigewalt sowie die
niedere und hohe Gerichtsbarkeit und ein gewisses Besteuerungsrecht aus. Diersburg
war ein ritterschaftliches Dorf. Die Bauern waren Hörige und Gerichtsuntertanen
und leisteten der Herrschaft grund- und gerichtsherrliche Abgaben und
Dienste. Daß die Ortsherrschaft ihre gerichtlichen Befugnisse mit Sorgfalt wahrnahm
, beweist das „Claussche Gesetzbuch", welches das im Diersburger Tal
geltende Recht enthielt und um 1600 von Junker Claus von Roeder neu geordnet
und ergänzt wurde. Diersburg war ein kleiner Rechtsstaat.

Zwischen der Herrschaft und den Untertanen scheint immer ein patriarchalisches
Verhältnis geherrscht zu haben. Von dem sozialen Geist der Herrschaft zeugt eine
Reihe von Stiftungen, die sie im Lauf der Jahrhunderte dem Wohl der Bevölkerung
zuwandte. Im Bauernkrieg hatten die Diersburger auch keinen Anlaß, sich
gegen ihre Herrschaft zu erheben; sie beteiligten sich lediglich an der Plünderung
des Klosters Ettenheimmünster und des Lahrer Stifts.

Markgenossenschaft und Kirchspiel Oberschopfheim—Diersburg

Im Diersburger Gemeindearchiv liegt die Abschrift einer Urkunde vom
11. August 1455. In der Einleitung wird von „Spänn und Zweyung zwischen den
gemeinen Dorfleuten zu Oberschopfheim und Diersburg betr. ihre Kirch und
Almendt von Weiden" berichtet. Es wird betont, daß „beede Theil des gemeinen
Banns Leute seynd". Die beiden Gemeinden bildeten also eine Markgenossenschaft
und hatten ein gemeinsames Kirchspiel. Ihre Pfarrkirche war die Gutleutkirche,
deren Ruine heute noch vor dem Dorf Oberschopfheim in der Ebene steht. Als
Ortsherr von Diersburg und Oberamtmann der Herrschaft Lahr-Mahlberg, zu
welcher Oberschopfheim gehörte, war Andreas von Roeder für beide Gemeinden
die vorgesetzte Behörde und infolgedessen zur Schlichtung des Streits berufen.

Die Vergleichsurkunde bestimmte unter anderem Folgendes: Jedes Jahr sollten
die Oberschopfheimer zwei Heimburger und einen Bannwart, die Diersburger

63


Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1959/0065