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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
39. Heft.1959
Seite: 77
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1959/0079
neuen Lehenherrn um Bestätigung seines Lehens, starb aber am 15. August 1805.
Mit seinem Tod fehlt die eigentliche Urkundperson, und liegen doch nur wenige
Dokumente über das Lehen vor, das gerade vermessen werden sollte. Josef Müller
hinterläßt zwei Söhne, Johann Baptist, Pfarrer zu Waltersweier, und Josef, Sohn
aus zweiter Ehe. Ein Sohn aus erster Ehe ist bereits 1791 gestorben, hinterläßt
aber einen Sohn, Josef Anton, auf den bereits die Anwartschaft auf das Lehen
übertragen wird. Nun aber bemüht sich die zweite Frau Magdalena, daß das
väterliche Lehen unter ihrer Vormundschaft bis zur Volljährigkeit ihres Sohnes
auf diesen übergehen soll. Es fehlt nun nicht an gegenseitigen Verdächtigungen:
Josef Anton habe ein Fußleiden, betreibe das Küferhandwerk, habe als Kellner
gedient und verstehe wenig vom Rebbau, der 17 jährige Sohn Josef sei dagegen
von seinem Vater zu allen Arbeiten streng angehalten worden. Die Stiefgroßmutter
falle von einem Rausch in den anderen, die Reben seien in einem
schlechten Zustand, der sich gegenüber den anderen stark abhebe. Nach dem
Extractus vom 10. April 1788, unterschrieben von Abt Jakobus Maria, besaß
bereits der älteste Sohn die Anwartschaft auf das Lehen, und nach dem Extractus
vom 12. Januar 1791, unterschrieben von Oberschaffner T.M.Scheffel, ging die
Anwartschaft auf dessen Sohn bzw. den Enkel Josef Anton über. In seiner Eingabe
an den Hofrat berichtet er, die zweite Frau seines Großvaters erstrebe die
Erbfolge ihres Sohnes, er müsse zu allem nur so viel bemerken, daß das Maß der
Ungerechtigkeiten voll würde, wenn ihm der Sohn aus zweiter Ehe auch noch das
Lehen entreißen sollte; und er bittet um die Belehnung. Er kann aber wegen
Widerstand seiner Stiefgroßmutter nicht auf den Hof ziehen. Ja die Vormundschaft
des Josef Müller reicht gegen Josef Anton Müller eine Provokationsklage
beim Oberamt der Landvogtei Ortenau ein und macht dadurch die Frage, welchem
von beiden der Besitz gebühre, im Rechtsweg anhängig. Im Gegensatz zum Ober-
vogteiamt und zur Amtskellerei Gengenbach scheint das Oberamt dem Josef
Anton Müller nicht gewogen zu sein oder völlig unparteiisch sein zu wollen (Oberamtsrat
Hinterstad). Das Amt Staufenberg berichtet unterm 2. April 1807 an den
Großherzoglichen Hofrat, Josef Anton Müller habe den Prozeß in erster Instanz
gewonnen. Auch in zweiter Instanz gewinnt er ihn. Das Erblehengut wird dem
klagenden Josef Anton Müller zugesprochen, die beklagte Vormundschaft des
Josef Müller hat das Gut cum omni causa dem Kläger abzutreten, für die Nutzungen
Rechnung abzulegen, allen Schaden zu ersetzen, so wird unterm 5. Februar
1808 berichtet. Durch Oberhofgerichtsurteil vom 7. März 1809 wird dem
Josef Anton Müller das Erblehengut endgültig zuerkannt.

Um im Besitz der Nutznießung gesicherter zu sein, bittet der Inhaber des Erblehens
um Erneuerung der Erblehenurkunde und um Bewilligung der auf dem Hof
ruhenden Schildwirtschaft zum „Rebstock". Aus diesem Grund erfolgt die Beschreibung
des Erblehengutes, das im Jahre 1811 besteht in einem zweistöckigen
Wohnhaus von Holz, einem Tanzhaus nebst Stallung und Schopf,
Scheuer nebst altem Kuh- und Pferdestall, drei alten Schweineställen, einem alten
Back- und Waschhaus, dem herrschaftlichen Trottgebäude mit drei Pressen,
3 Viertel Hofreite, 1 Viertel Garten, 2 Jauch 2 Viertel Sommerhalde, 1 Jauch

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